Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 28 Seiten

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Kantone AG

AG ist gegen die Streichung des Artikels. Die Integration von Art. 81c in Art. 81d Abs. 1 sei fehlerhaft, da gemäss Art. 81c nebst der Gewährung von Beiträgen an Veranstalter auch die Gewährung von Beiträgen an Versicherte mit Auflagen verbunden werden könne.

Art. 81d Beiträge der zuständigen Amtsstelle an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen

Wahl zwischen Leistungsvereinbarung und Verfügung

81 Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

1 Vernehmlasser befürwortet den Vorschlag:

Organisationen SVOAM

1 Vernehmlasser spricht sich gegen den Vorschlag aus:

Kantone AG

AG ist gegen die Integration von Art. 81c in Art. 81d Abs. 1, da dieser auch Auflagen für die Gewährung von Beiträgen an Versicherte vorsehe.

Art. 82 Teilnahme an Massnahmen von nicht anspruchsberech-

tigten Personen nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug

Keine Teilnahmemöglichkeit an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen während 2 Jahren nach Ablauf der Rahmenfrist.

72 Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

1 Vernehmlasser befürwortet den Vorschlag ausdrücklich:

Organisationen IVSK

9 Vernehmlasser sprechen sich gegen den Vorschlag aus:

Parteien GP

Kantone LU

Spitzenverbände und Sozial- SGV, KV Schweiz

partner

Organisationen SKOS, CGAS, ADCN, USF

Andere Solidarités

Gemäss GR sei die Regelung insofern unklar, als der e contrario-Schluss gezogen werden könne, dass Versicherte, die den maximalen Taggeldanspruch der abgelaufenen Rahmenfrist nicht ausgeschöpft hätten, an den genannten Massnahmen teilnehmen können. LU ist für die ersatzlose Streichung des Artikels, weil Ausgesteuerte dadurch zusätzlich benachteiligt würden. SGV ist der Ansicht, dass die Regelung nicht dazu beitrage, die Anzahl der Langzeitarbeitslosen zu senken und lehnt sie deshalb ab. Gemäss SKOS wirke sich die Be-

Teilrevision des AVIV / Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 15/28