Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 28 Seiten

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Die vorgeschlagene Änderung ist unbestritten.

Art. 6 Abs. 1ter besondere Wartezeiten

Teilnahme an Berufspraktika während der Wartezeit, wenn die durchschnittliche nationale Arbeitslosenquote 3,3 Prozent übersteigt.

74 Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

8 Vernehmlasser befürworten den Vorschlag ausdrücklich:

Kantone GR, ZH

Spitzenverbände und Sozial- Arbeitgeberverband, H+

partner

Organisationen CGAS, Partenaire pour l`emploi, USF

Andere Solidarités

1 Vernehmlasser spricht sich gegen den Vorschlag aus:

Kantone ZG

17 Vernehmlasser (FR, GL, LU, NW, SG, TG sowie SP, CSP, GP, SGB, KV Schweiz, travail.suisse, VSAA, VDK, Syna, Unia, Centre patronal) sind der Ansicht, die Quote von 3,3 Prozent sei zu hoch angesetzt und deshalb zu senken. FR, GL, NW, TG sowie SP, CSP, GP, SGB, KV Schweiz, travail.suisse, VSAA, VDK, Syna und Unia verlangen eine Herabsetzung der Quote auf 2,5 Prozent. LU sowie SP, GP, SGB, travail.suisse und Unia führen zur Begründung aus, die Neuberechnung der Arbeitslosenquote aufgrund neuer Volkszählungsdaten würde zu einem deutlichen Rückgang dieser Quote führen, weshalb eine überdurchschnittliche Arbeitslosenquote bereits bei einem Wert von 2,5 Prozent vorliege. Gemäss FR, GL, OW, SZ, TG und UR sei die Fixierung des Prozentsatzes auf 3,3 Prozent nicht praxistauglich, weil die Arbeitslosenquote von einem Monat auf den anderen ändern könne. SG schlägt eine Senkung des Prozentsatzes vor, damit möglichst viele Jugendliche unter 30 Jahren in den Genuss von Berufspraktika kommen könnten. SH ist der Ansicht, dass die Teilnahmemöglichkeit nicht von einer per Verordnung fixierten und mithin starren Arbeitslosenquote abhängig zu machen, sondern in einer Verordnung des EVD oder in einer Weisung des SECO zu regeln sei. GL, LU sowie VSAA und VDK sind der Auffassung, dass die kantonal erheblichen Unterschiede berücksichtigt werden müssten. Nach NE, TI, VS sowie ADCN sei nicht von einer durchschnittlichen nationalen, sondern kantonalen Arbeitslosenquote auszugehen. Gemäss SAJV soll die Teilnahmemöglichkeit auch dann bestehen, wenn die Arbeitslosenquote unter 3,3 Prozent liege. SVOAM empfiehlt, die Teilnahmemöglichkeit allgemein auf arbeitsmarktliche Massnahmen auszuweiten und die Bedingung einer Arbeitslosenquote von mindestens 3,3 Prozent zu streichen. GE schlägt die Möglichkeit zur Teilnahme für alle Versicherten, die mindestens 20 Jahre alt sind, vor. UR will Versicherte bis zum

30. Altersjahr unabhängig der Arbeitslosenquote in ein Berufspraktikum zulassen. JU möchte den Bezug zu einer nationalen Arbeitslosenquote weglassen und statt dessen von einer kantonalen Jugendarbeitslosenquote ab 4 Prozent ausgehen. SGV beantragt, von einer durchschnittlichen Gesamtarbeitslosigkeit von 4 Prozent auszugehen. Der Städteverband und SKOS verlangen eine branchenspezifische Definition der Arbeitslosigkeit, weil diese je nach Branche variieren könne. SZ und SAH verlangen die Abschaffung des Grenzwertes von 3.3 Prozent. Die SVP ist der Ansicht, dass der Grenzwert deutlich erhöht werden müsse. VD und Centre patronal wünschen die Streichung der Altersgrenze. GL, NE, NW, VD sowie VSAA, VDK, SVOAM, FER möchten die Teilnahmemöglichkeit auch auf andere Massnahmen ausdehnen.

Teilrevision des AVIV / Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 5/28