Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 28 Seiten

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Art. 124 Nachzahlungen an bevorschussende Dritte

Geltendmachung des Anspruches von bevorschussenden Dritte gegenüber der zuständigen Arbeitslosenkasse.

80 Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

3 Vernehmlasser befürworten den Vorschlag ausdrücklich:

Kantone ZH

Spitzenverbände und Sozial- Städteverband

partner

Organisationen SKOS

BE, ZH und Gemeindeverband schlagen vor Abs. 1 folgendermassen zu ergänzen: „... zuständigen Arbeitslosenkasse in der Regel im Zeitpunkt der Ausrichtung des Vorschusses..." mit der Begründung, die Sozialdienste, die eine Rückforderung geltend machten, klärten zu Beginn einer Sozialhilfeunterstützung einen allfälligen Anspruch auf Versicherungsleistung ab. Es sei dennoch möglich, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen erst nach der Entrichtung des Vorschusses bekannt werde. In diesen Fällen müsse es möglich sein, den Anspruch auch nach der Bevorschussung geltend zu machen.

Art. 127 Zuständigkeit für die Behandlung von Einsprachen

Der Artikel wird gestrichen, weil der Sachverhalt bereits im Gesetz geregelt ist.

Alle Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

Die vorgeschlagene Änderung ist unbestritten.

Art. 4 Abs. 1 Bst. g Änderung bisherigen Rechts AVAM-VO

Auflistung der Zugriffsdaten für Organe der Sozialhilfe.

68 Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

15 Vernehmlasser (BL, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SH, TG, ZG, Gemeindeverband, VSAA und VDK) fordern, dass die Einsichtsrechte der sozialen Dienste auf die Personen beschränkt wird, welche von ihnen betreut werden. Damit soll der Datenschutz sicher gestellt werden.

Teilrevision des AVIV / Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 23/28