Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes

FDK, BE, LU, BS, TI und VSUD fordern ebenfalls die Einführung einer zweiten Rechtsmittelinstanz. Es fehle an einem rechtlichen oder sachlichen Grund, Amts- und Rechtshilfe unterschiedlich zu behandeln, und gemäss Aussage des Bundesgerichts sei nicht mit wesentlichen Verzögerungen zu rechnen. Das Bundesgericht entscheide innert weniger Tage, ob auf die Beschwerde ausnahmsweise eingetreten werde, und in materieller Hinsicht würden Entscheide über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Regel innert drei Monaten erledigt. Diese Dauer sei auch gegenüber dem Ausland ohne weiteres zu erklären.

Die SP verlangt Streichung des Vorbehalts der gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisses in Art. 127 Abs. 2 DBG und Art. 43 Abs. 2 StHG.

Für den Fall, dass Art. 21 Abs. 2 gestrichen wird, wünscht TI ein Gutachten über die Auswirkungen auf nationaler Ebene und insbesondere auf den Tessiner Finanzplatz, unter gleichzeitiger Anordnung von Unterstützungsmassnahmen für letzteren.

Der Rat für Persönlichkeitsschutz schlägt eine grundlegende Überarbeitung des Entwurfs vor, da dieser mit der Rechtshilfe in Strafsachen und der neuen StPO nicht koordiniert sei und wichtige Datenschutzanliegen nicht berücksichtige. Es sei die Sicherstellung folgender Prinzipien vorzusehen: Spezialitätsprinzip; ev. Prinzip der langen Hand; Vertraulichkeitsprinzip;

Verhältnismässigkeit; beiderseitige Strafbarkeit; Vornahme von Zwangsmassnahmen nur bei Vorliegen der strafprozessualen Erfordernisse gemäss StPO bzw. Nichtverwendung von unter Missachtung dieser Erfordernisse erhobenen Daten in einem ausländischen Strafverfahren; Schutz der Privatsphäre von unbeteiligten Dritten.