Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes
aus den betroffenen Fachämtern der Bundesverwaltung (SIF, ESTV, BJ, EZV, GS-EFD,
FINMA) sowie aus externen Experten (SBVg, SwissHoldings, Treuhand Suisse) und Vertretern der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren, einzusetzen. Nach insgesamt fünf Sitzungen legte die Arbeitsgruppe einen Gesetzesentwurf vor.
Die Vorlage war vom 12. Januar bis zum 13. April 2011 Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens.
2. Grundzüge der Vorlage
Mit der Regelung der verfahrensmässigen Umsetzung der Amtshilfe im StAG soll Rechtssicherheit hinsichtlich der Zuständigkeiten, des Verfahrens und des Rechtsschutzes erreicht werden.
In den Grundzügen sieht das in die Vernehmlassung gegebene StAG folgende Regelungen vor: Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen und stellt die schweizerischen Ersuchen (Art. 2). Das Gesetz enthält den Grundsatz, dass die Amtshilfe ausschliesslich auf Ersuchen im Einzelfall geleistet wird (Art. 4 Abs. 1). Auf ein Gesuch wird unter anderem dann nicht eingetreten, wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen – z. B. durch illegale Beschaffung von Daten – erlangt wurden (Art. 7 Bst. c). Das Gesetz legt fest, von wem und mit welchen Massnahmen die verlangten Informationen zu beschaffen sind, wer über das hängige Ersuchen zu informieren ist und wem ein Mitwirkungsrecht zukommt (3. Kapitel). Die Informationsübermittlung kann bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen im vereinfachten Verfahren oder mit Eröffnung einer Schlussverfügung im ordentlichen Verfahren erfolgen (4. Kapitel). Das StAG enthält schliesslich besondere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren (Art. 19).
Das neue StAG übernimmt in den Grundzügen die Regelungen der ADV, führt jedoch auch einige Neuerungen ein:
Geltungsbereich
Im Gegensatz zur ADV, welche ausschliesslich den Vollzug der Amtshilfe nach den DBA betrifft, regelt das StAG den Vollzug der Amtshilfe nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen (vgl. Art. 1). Es ist insbesondere auch auf die Amtshilfe nach dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (im Folgenden Zinsbesteuerungsabkommen oder ZBstA)1, anwendbar. Das StAG ist hingegen auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessenbeeinträchtigen (im Folgenden Betrugsbekämpfungsabkommen oder BBA; das Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten, wird aber seit 8. April 2009 provisorisch angewandt)2 nicht anwendbar. Die im Zollbereich und im Mehrwertsteuerbereich bestehenden Lücken in der Regelung der Amtshilfe nach