Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes

„Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 und des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005.“

Abs. 7 (neu):

Die Erklärung von Bern fordert eine zusätzliche Bestimmung, die es den Informationsinhabern verwehrt, Beschwerde allein zum Zweck der Verzögerung der Amtshilfe zu erheben.

Artikel 20

Abs. 3:

FDK, LU, BS, AG und VS schlagen Streichung des Satzteils „sofern die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser Verwendung zustimmt“, da er eine Selbstverständlichkeit wiedergebe. Es brauche im StAG nicht hervorgehoben zu werden, dass die im jeweiligen Abkommen genannten Voraussetzungen für eine Weiterverwendung der erhaltenen Informationen, zu denen die Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates gehöre, erfüllt sein müssten.

Die CVP schlägt ohne Begründung Streichung des Absatzes vor.

economiesuisse will bei Weiterleitung von Informationen an Strafbehörden die Federführung prinzipiell dem BJ und nicht der ESTV zuteilen.

Das Forum SRO befürchtet, dass die Bestimmung „fishing expeditions“ ermöglicht. Daher sei die Zustimmung der Behörden nur zu erteilen, wenn sichergestellt sei, dass die Verwendung der Informationen zu anderen als Steuerzwecken nur im Rahmen des anwendbaren Abkommens erfolge.

Artikel 21

Abs. 1:

Die SP will den Wortlaut wie folgt ändern:

„Die der ersuchenden Behörde übermittelten Informationen dürfen verwendet werden a) zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts; b) im Kampf gegen die Beteiligung an kriminellen Organisationen (Art. 260ter StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Korruption (Art. 322ter StGB), ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und bei schweren Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz.“

Abs. 2:

Für Beibehaltung von Abs. 2 und damit Variante a:

TI, CVP, FDP (mit Verweis auf Mo Schweiger 10.3493. Umfassende Revision des Steuerstrafrechts), SVP, economiesuisse, SBVg, SwissHoldings, VHV, VSPB, Centre Patronal, IRV, Treuhandkammer, Treuhand Suisse, VSV, Forum SRO, Handelskammer beider Basel,

VSUD, veb, PolyReg, SAV, ARIF, PLG, SVDS. Begründet wird dies damit, dass das nach schweizerischem Recht bestehende und in der Bevölkerung breit abgestützte Bankgeheimnis nicht an der Schweizer Grenze aufhören bzw. die Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung nicht durch die Hintertür des Ausführungsgesetzes zu den DBA aufgehoben werden dürfe. Es sei kein Grund ersichtlich, wieso die Schweizer Steuerbehörden plötzlich entgegen schweizerischem Recht Informationen verwenden dürften, nur weil diese im Rahmen eines Amtshilfegesuches beschafft worden seien. Der Beschluss eines solchen Systemwechsels überschreite das dem Bundesrat erteilte Mandat zur Ausarbeitung eines Gesetzes zum Vollzug der Amtshilfe nach dem OECD-Standard, und er widerspreche dem Entscheid des Bundesrates vom 13. März 2009, dass sich durch die Übernahme des OECD-