Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes

(Art. 3 Bst. c VwVG). Auch hält ZH ein gesondertes Rechtsmittelverfahren für solche Verfügungen für angezeigt.

Mit Verweis auf Art. 37 GwG schlagen CSP und Alliance Sud vor, eine Busse bis zu 500 000 Franken, im Minimum aber 150 000 Franken, vorzusehen. Die Grünen schlagen ebenfalls einen deutlich höheren Bussenrahmen vor. SGB und SP schlagen eine Busse von bis zum 10- fachen des hinterzogenen Steuerbetrags oder bis zum doppelten Betrag des von ihr oder ihm verwalteten Vermögenswerts vor. Und die Erklärung von Bern spricht sich in Anlehnung an Art. 47 BankG für eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bzw. für eine Busse bis zu 25 000 Franken bei fahrlässigem Handeln aus.

Da im schweizerischen Steuerrecht die Ausfällung einer Ordnungsbusse die Verweigerung der Mitwirkung trotz vorgängiger Mahnung voraussetze (Art. 55 StHG, Art. 174 Abs. 1 DBG), halten Umbricht Rechtsanwälte eine entsprechende Anpassung von Abs. 4 für wünschenswert.

Artikel 11

Abs. 1:

Nach FDK, ZH, BE, LU, OW, ZG, SO, BS, AG und VS ist dem französischen Wortlaut von Satz 2 der Vorzug zu geben, wonach die ESTV die Übermittlung des vollständigen Steuerdossiers nur soweit notwendig verlangen kann. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass nur Kopien und keine Originale zu übermitteln sind.

Die Handelskammer beider Basel schlägt Streichung von „voraussichtlich“ vor, da nur die erforderlichen Informationen zu verlangen seien.

Artikel 12

Abs. 1:

Die Handelskammer beider Basel schlägt Streichung von „voraussichtlich“ vor, da nur die erforderlichen Informationen zu verlangen seien.

Artikel 13

Die CVP hält dafür, dass die Zwangsmassnahmen dem Verwaltungsstrafrecht entsprechen müssen. Zudem sollten Zwangsmassnahmen nur von einem kantonalen Richter angeordnet werden können.

Abs. 1:

Das Forum SRO schlägt vor, in Bst. a „oder“ durch „und“ zu ersetzen, damit im StAG nicht über das im schweizerischen Recht Mögliche hinausgegangen werde.

Bst. c (neu):

Die Erklärung von Bern schlägt folgenden neuen Bst. c vor:

„wenn die schweizerische Muttergesellschaft veranlasst ist, zum Zweck der Besteuerung einer im ersuchenden Staat ansässigen Tochtergesellschaft Transferpreise bekannt zu geben“.

Abs. 2:

SVP, economiesuisse, SBVg, VSV, Forum SRO und ARIF halten Bst. c für unverhältnismässig und schlagen Streichung vor. ZH wünscht Klärung, welche Personen vom Zeugenbegriff