Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes
1. Ausgangslage
Im Frühjahr 2009 hat der Bundesrat beschlossen, in Zukunft bei der Amtshilfe in Steuersachen den Standard gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) zu übernehmen. Die Umsetzung dieses Beschlusses erfolgt durch die Anpassung bestehender bzw. den Abschluss neuer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Seither hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit zahlreichen Staaten Verhandlungen durchgeführt und eine Amtshilfeklausel gemäss OECD-Standard (Informationsaustausch im Einzelfall, auf konkrete und begründete Aufrage sowie unter Beachtung des Verbots der Beweisausforschung) in die bestehenden bzw. in neue Abkommen aufgenommen. In der Sommersession 2010 haben die eidgenössischen Räte die ersten zehn Abkommen mit einer Amtshilfeklausel nach OECD-Standard genehmigt.
Da sich anlässlich des laufenden Peer Review des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes abgezeichnet hat, dass die bisher von der Schweiz als angemessen betrachteten Anforderungen an ein Amtshilfegesuch hinsichtlich der Identifikation der steuerpflichtigen Person und des mutmasslichen Informationsinhabers bei diesen Abkommen zu restriktiv sind, hat der Bundesrat dem Parlament mit Botschaft vom 6. April 2011 die Entwürfe zu zehn Bundesbeschlüssen über Ergänzungen der Abkommen unterbreitet.
Die Amtshilfeklausel gemäss OECD-Standard verpflichtet die Vertragsstaaten, jene Massnahmen zur Informationsbeschaffung durchzuführen, die auch im internen Recht vorgesehen sind (Art. 26 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 OECD-MA). Allerdings dürfen die Vertragsstaaten diese Verpflichtung nicht so auslegen, als erlaube sie die Ablehnung der Erteilung von Informationen, nur weil sie sich im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer juristischen Person beziehen (Art. 26 Abs. 5 OECD-MA). Damit wird die Schweiz – über das interne Recht hinausgehend – verpflichtet, solche Informationen einzufordern, wenn das anwendbare Abkommen deren Übermittlung vorsieht.
Die Amtshilfeklausel in den einzelnen DBA enthält die materiell-rechtlichen Grundlagen für den Informationsaustausch zwischen der Schweiz und dem anderen Vertragsstaat. Diese Grundlagen sind für die Schweiz bindend und können durch internes Recht nicht abgeändert werden. Die Schweiz kann mithin die in den Amtshilfeklauseln der einzelnen DBA festgelegte Amtshilfe durch internes Recht nicht einschränken.
Der verfahrensrechtliche Vollzug der Amtshilfe muss im Landesrecht erfolgen. Da es im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Praxisausübung bereits ab Herbst 2010 eines Erlasses bedurfte, der diesen Vollzug der in den DBA neu verankerten Amtshilfe regelt, ist per 1. Oktober 2010 die Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; SR 672.204) in Kraft gesetzt worden. Das Parlament hat den Bundesrat aber beauftragt, einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der in den Abkommen nach OECD-Standard vorgesehenen Amtshilfe zuhanden der eidgenössischen Räte vorzulegen (vgl. z. B. Motion 09.4335 Baumann, „Die Amtshilfe bei Doppelbesteuerungsabkommen. Regelung auf Gesetzesstufe“, oder Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich, BBl 2010 4343). Eine Regelung auf Gesetzesstufe öffnet den Handlungsspielraum, wo erforderlich erscheinend von bestehenden gesetzlichen Bestimmungen wie etwa denjenigen zum Verwaltungsverfahren abzuweichen.
Mit Bundesratsbeschluss vom 20. Januar 2010 wurde das EFD beauftragt, zum Zweck der Ausarbeitung eines entsprechenden Gesetzes eine begleitende Arbeitsgruppe, bestehend