Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes
BE hält es für sinnvoll, allfällige Ordnungsbussen mittels separater Verfügung zu eröffnen, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
Der CVP geht die vorgesehene sofortige Vollstreckbarkeit zu weit. Sie könne nur in Betracht kommen, wenn Gefahr im Verzug sei. Es müssten die Regeln des VwVG gelten, da kein sachlicher Grund bestehe, davon abzuweichen. Auch TI spricht sich gegen die sofortige Vollstreckbarkeit namentlich von Verfügungen über Zwangsmassnahmen aus; vielmehr müsse auch hier die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen unter den in Art. 46 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Gründen zulässig sein.
Nach Ansicht des VSV müssen Zwischenverfügungen über Zwangsmassnahmen anfechtbar sein. Daher schlägt er folgende Änderung vor:
„Der Schlussverfügung vorangehende Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Sie können nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen, mit welchen Zwangsmassnahmen nach Art. 13 Abs. 2 angeordnet werden.“
Abs. 1bis (neu):
Um sicherzustellen, dass Informationen bis zum Abschluss des Verfahrens nicht an das Ausland übermittel werden, schlägt die SP folgenden neuen Absatz vor:
„Zwischenverfügungen sind anfechtbar, sofern die Gefahr droht, dass der betroffenen Person aus deren Vollstreckung ein sonst nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst.“
Abs. 2bis (neu):
Im Zusammenhang mit ihrem Vorschlag, der Geltungsbereich des Gesetzes sei auf den Verkehr mit Staaten auszuweiten, mit denen keine bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen über den Austausch von Steuerinformationen bestehen, schlagen Grüne, SGB und Alliance Sud folgende Ergänzung vor:
„Die betroffene Person kann gegen die Schlussverfügung insbesondere Beschwerde erheben, wenn das Amtshilfeersuchen missbräuchliche Zwecke verfolgt und/oder ihr infolge der Datenübermittlung mit grosser Wahrscheinlichkeit Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte drohen.“
Abs. 3:
SP, Grüne und Alliance Sud schlagen Streichung von Satz 2 vor, da das Verfahren durch die Bestimmung unnötig verlangsamt werde.
Abs. 4:
TI, Treuhandkammer, Treuhand Suisse, Centre Patronal, Forum SRO, Handelskammer beider Basel, SAV, SVDS, VSUD, Umbricht Rechtsanwälte und teilweise economiesuisse sprechen sich für eine Beschwerdefrist von 30 Tagen, ARIF für eine Frist von 90 Tagen aus. Eine 10-Tage-Frist ist nach Ansicht der Treuhandkammer für Beauftragte zu kurz, um mit ihren Klienten die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung abzuwägen, und zwar umso mehr, als nach Abs. 5 grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel stattfindet und eine einmal eingereichte Beschwerde nicht nachgebessert werden kann. Für Umbricht Rechtsanwälte ist die 10-Tage-Frist systemfremd, da auch in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erstinstanzlich eine 30-Tage-Frist vorgesehen ist. Auch economiesuisse äussert Bedenken hinsichtlich der Verkürzung der Beschwerdefrist.
Abs. 6:
Der SAV schlägt folgende Änderung vor: