Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes
AI schlägt vor, das Gegenseitigkeitsprinzip (adäquate Rechtsgrundlagen für die Informationsbeschaffung im Vertragsstaat) explizit vorzubehalten.
Der SAV schlägt vor, einen subsidiär anwendbaren Anforderungskatalog in das StAG aufzunehmen, der sich auf Art. 5 Abs. 5 OECD TIEA-MA stützt.
SO und Centre Patronal fordern die zweifelsfreie Identifikation der betroffenen Person und des Informationsinhabers. Dabei muss nach Auffassung von Centre Patronal eine alleinige Identifikation durch die IBAN eine Ausnahme bleiben.
CVP, FDK, ZH, LU, OW, ZG, SO, BS, AG, VS, JU, ARIF und SAV wollen Abs. 1 mit dem Art. 5 Abs. 3 Bst. b Ziff. 8 ADV entsprechenden Wortlaut ergänzen (Erklärung des ersuchenden Staates, dass er die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen
ausgeschöpft hat). Umbricht Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass diese Erklärung das Ge-
genseitigkeitsprinzip nicht beinhalte. Verfüge der ersuchende Staat nach seinem innerstaatlichen Recht nämlich nicht über die beantragten Informationsmöglichkeiten, habe er seine Auskunftsquellen ausgeschöpft, ohne nach seinen Gesetzen und dem üblichen Verwaltungsverfahren in der Lage zu sein, die verlangten Informationen in seinem Inland zu besorgen.
Damit die Schweiz die Einhaltung des Gegenseitigkeitsprinzips unabhängig von eigenen Gesuchen um Amtshilfe einfordern könne, verlangen CVP, FDK, ZH, LU, SO, BS, AG, VS und Umbricht Rechtsanwälte eine Ergänzung mit einer Art. 26 Abs. 3 OECD-MA entsprechenden Bestimmung, wonach der ersuchende Staat bezüglich nicht unter Art. 26 Abs. 5 OECD-MA fallender Informationen eine Erklärung abzugeben hat, dass die für die Informationsbeschaffung in der Schweiz erforderlichen Verwaltungsmassnahmen auch seinen Gesetzen und seiner Verwaltungspraxis entsprechen und die ersuchte Information nach seinen Gesetzen und im üblichen Verwaltungsverfahren ebenfalls beschafft werden könnte.
Es wird folgender Wortlaut vorgeschlagen:
„Ferner hat der ausländische Staat zu erklären, dass er die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat. Die ESTV kann zudem vom ersuchenden Staat eine Erklärung verlangen, dass die für die Informationsbeschaffung in der Schweiz erforderlichen Verwal-
tungsmassnahmen seinen Gesetzen und seiner Verwaltungspraxis entsprechen und dass die ersuchte Information nach seinen Gesetzen und im üblichen Verwaltungsverfahren beschafft werden könnte.“
Abs. 1bis und 1ter (neu):
SP, Grüne und Alliance Sud und schlagen für den Fall, dass mit einem Staat kein Abkommen besteht, und zur Verhinderung, dass in Verhandlungen mit schwachen Partnern deutlich höhere administrative Hürden für Amtshilfegesuche gesetzt werden, eine neue Bestimmung vor, die die allgemein anerkannten Voraussetzungen der OECD übernimmt. Zusätzlich wollen sie eine Bestimmung zur Auslegung der Voraussetzungen einfügen:
„Sofern kein entsprechendes Abkommen besteht oder das anwendbare Abkommen keine anderslautenden Bestimmungen enthält, muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten: a) Angaben zur rechtlichen Grundlage; b) soweit bekannt, Name und Adresse der betroffenen Person; c) Gründe zur Annahme, dass sich die gesuchte Information in der Schweiz beziehungsweise bei einem Informationsinhaber in der Schweiz befindet; d) soweit bekannt, Name und Adresse des Informationsinhabers; e) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in welcher der ersuchende Staat dies Informationen zu erhalten wünscht; f) den Steuerzweck und die Gründe, weshalb die verlangten Informationen für den angeführten Steuerzweck voraussichtlich von Belang sind, g) die Steuerperiode (Anfangs- und Schlussdatum) und, sofern nicht damit übereinstimmend, die Zeitspanne (Anfangs- und Schlussdatum), für welche die Informationen verlangt werden; h) die Erklärung, dass der ersuchende Staat alle in