Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes

erfasst sind. Insbesondere frage sich, ob neben der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber auch die betroffene Person darunterfalle.

Abs. 3:

Die CVP wünscht richterliche Zuständigkeit für die Anordnung von Zwangsmassnahmen.

Abs. 7:

Umbricht Rechtsanwälte und der SAV sind der Auffassung, auch Art. 50 Abs. 3 VStrR sei für anwendbar zu erklären. Angesichts der sofortigen Vollstreckbarkeit sämtlicher der Schlussverfügung vorangehender Verfügungen sowie der unklaren Rechtslage, welche Informationen in einem konkreten Fall unter das zu schützende Anwaltsgeheimnis fallen, bedürfe es eines Mechanismus, der es dem Rechtsanwalt ermögliche, das Berufsgeheimnis auch tatsächlich zu wahren.

Falls sich die Untersuchungsbehörde weigere, einem anwaltlichen Versiegelungsantrag stattzugeben, muss nach Ansicht des SAV Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sofort und jedenfalls schon vor Erlass der Schlussverfügung zulässig sein.

Artikel 14

Abs. 1:

Mit Verweis auf die entsprechende Regelung im ZBstG schlagen CVP, economiesuisse, VHV und VSPB folgende Regelung vor:

„Die ESTV informiert die betroffene Person über das Ersuchen und eröffnet ihr oder der zustellungsbevollmächtigten Person die an die Informationsinhaberin gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der zuständigen ausländischen Behörde, sofern im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird.“

SBVg, VSV, Forum SRO und SVDS schlagen folgende Ergänzung vor:

„… und übermittelt ihr alle wichtigen Dokumente, mindestens aber eine Kopie des Ersuchens“.

Die Erklärung von Bern will Abs. 1 durch folgende Bestimmung ersetzen:

„Die ESTV informiert die betroffene Person über das Ersuchen, sobald sie auf das Ersuchen eingetreten ist.“

Abs. 2:

In Ergänzung seines Änderungsvorschlags zu Abs. 1 schlägt der VSV folgende Änderung vor:

„In gleicher Weise informiert die ESTV die weiteren Personen, …“

Abs. 3:

PolyReg hält es für problematisch, die Übermittlung einer Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten durch den Informationsinhaber vorzusehen, bloss weil dies vielleicht bequemer sei. Das Gesetz äussere sich nicht dazu, ob eine Information auf diesem Weg allfällige Säumnisfolgen zu Lasten der betroffenen Person auslöse oder ob das Verfahren nach Art. 14 Abs. 5 zur Anwendung komme, wenn die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten trotz Aufforderung durch den Informationsinhaber unterbleibe.

Abs. 5:

Da die Information der beschwerdeberechtigten Person durch Veröffentlichung im Bundesblatt fiktiv sei, schlägt die Handelskammer vor, dies mittels folgender Formulierung zu signalisieren: