Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes

gehe. Es stelle sich dennoch die Frage, ob für den Zeitraum, da die Schweiz das BBA einseitig anwende und dieses noch nicht in Kraft sei, auf ein Amtshilfeersuchen in Mehrwertsteuersachen eines europäischen DBA-Vertragsstaates vorläufig dennoch das ZG Anwendung finde.

6. Weitere Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer

JU wünscht in der Botschaft eine Präzisierung und Beispiele (Arbeitgeber, Versicherer, Auftraggeber) zum Begriff des Informationsinhabers gemäss Art. 3 Bst. b.

Der SAV wünscht in der Botschaft zu Art. 4 Abs. 1 die Auflistung derjenigen DBA, gemäss deren die ESTV spontane Amtshilfe leistet.

JU fordert eine Konkretisierung, ab welchem Zeitpunkt ein Verfahren nicht mehr als zügig im Sinne von Art. 4 Abs. 2 durchgeführt gilt.

FDK, OW, ZG, SO, SG, AG und VS schlagen vor, im Kommentar zu Art. 7 Bst. c klarzustellen, dass auf ein Amtshilfeersuchen nur dann nicht eingetreten wird, wenn es auf Informationen beruht, die der ersuchende Staat gegen Entgelt oder durch das Versprechen von sonstigen Vorteilen bzw. durch Androhung von Nachteilen erworben hat, nicht aber, wenn diese ihm unaufgefordert und unentgeltlich zugespielt wurden. Damit könne den vorgetragenen völkerrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden. BE schlägt vor, vertieft zu prüfen, ob es völkerrechtlich zulässig ist, im Fall von dem ersuchenden Staat anonym und unentgeltlich zugespielten Bankinformationen auf ein Amtshilfegesuch nicht einzutreten.

FDK, LU, OW, SO, BS, AG und VS wünschen in der Botschaft Klarstellung, dass nach Art. 8 Abs. 3 auch die Möglichkeit besteht, Informationen gleichzeitig bei der betroffenen Person und beim Informationsinhaber zu beschaffen.

In Bezug auf Art. 13 Abs. 2 Bst. c ist der FDK, LU, AG, BS, VS und JU nicht klar, ob auch die betroffene Person vom Zeugenbegriff erfasst wird. Sie wünscht entsprechende Klarstellung in der Botschaft.

Hinsichtlich Art. 14 Abs. 1 rechtfertigt es sich nach Ansicht der VSUD entgegen dem Erläuterungsbericht nur bei schweren Delikten, eine betroffene Person nicht sofort zu informieren.

Der SAV merkt unter Hinweis auf Entscheid A-7789/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2010 an, der im Kommentar des Erläuterungsberichts zu Art. 21 Abs. 2 und 22 Abs. 6 enthaltene Hinweis auf die schwere Steuerhinterziehung (Art. 190 DBG), gestützt auf welche eine Beschaffung von Bankinformationen zulässig sein solle, sei contra legem.

Das Bundesgericht schlägt vor, eine Regelung betreffend eine zweite Beschwerdeinstanz vorzusehen, wie sie sich seit Inkrafttreten des BGG bei der Rechtshilfe bewährt habe:

- Ergänzung von Art. 83 Bst. h BGG: „Entscheide auf dem Gebiet der internationalen

Amtshilfe, ausser sie betreffen einen besonders bedeutenden Fall“;

- Ergänzung von Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG: „bei Entscheiden auf dem Gebiet der interna-

tionalen Rechtshilfe in Strafsachen und der Amtshilfe“;

- Ergänzung von Art. 107 Abs. 3 BGG: „Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf

dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der Amtshilfe als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.“