Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes

Nach Auffassung der VSUD steht die alleinige Zuständigkeit der ESTV dem schweizerischen Föderalismus entgegen. Der Entscheid, welche Informationen im Rahmen der Amtshilfe ans Ausland übermittelt werden, dürfe nicht allein bei der ESTV liegen. Nach FDP und CVP wäre zu prüfen, ob für die Umsetzung der Amtshilfe eine von der ESTV unabhängige Amtshilfebehörde einzusetzen sei.

Artikel 3

Bst. b:

Dem SAV ist nicht klar, ob eine juristische Person unter die Definition fällt, wenn die verlangten Informationen sich bei ihrer Zweigniederlassung im Ausland befinden.

Umbricht Rechtsanwälte beurteilen die Definition als zu offen, da die Protokolle zu den nach OECD-Standard ausgestalteten Amtshilfeklauseln in den DBA die Identifikation der Informationsinhaber durch den ersuchenden Staat vorsehen. Sie schlagen folgenden Wortlaut vor:

„… die Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt, im Amtshilfeersuchen als solche genannt und nach den Bestimmungen des anwendbaren Abkommens einwandfrei identifiziert ist“.

Artikel 4

Treuhandkammer und SAV schlagen Änderung des Titels (oder desjenigen von Art. 8) vor, um Konfusionen zu vermeiden.

Abs. 1:

CVP, Grüne, CSP, SGB, Alliance Sud, Erklärung von Bern schlagen Streichung von „im Einzelfall“ vor, da die Schweiz damit hinter den OECD-Standard zurückfalle bzw. die Regelung Sachverhalten wie dem Fall UBS nicht gerecht werde, wo Steuerdelikte mehrerer noch unbekannter Personen zur Frage standen.

Der FDP geht die Formulierung zu wenig weit. Sie fordert, dass der spontane sowie der automatische Informationsaustausch mit Steuerbehörden sowohl des In- wie des Auslandes ausgeschlossen werde.

SwissHoldings weist darauf hin, dass auf internationaler Ebene noch offen ist, ob künftig Amtshilfe nur im Einzelfall gewährt werden soll oder auch Sammelanfragen, die keine Beweisausforschung darstellen, möglich sein werden. Es sollte daher überlegt werden, ob nicht eine Formulierung zu wählen sei, die diesbezüglich mehr Spielraum zulasse.

Die SVDS möchte „Einzelfall“ durch „bestimmten Fall“ ersetzen, damit bereits hier das Erfordernis der gehörigen Identifikation angesprochen sei.

Abs. 3:

Die SVP will folgenden Passus anfügen:

„Dies gilt insbesondere für Bankangestellte, Mitinhaber betroffener Konti, Arbeitgeber, Auftraggeber etc.“

Handelskammer beider Basel, VSUD, SBVg, economiesuisse und VSV schlagen vor, „offensichtlich“ zu streichen, da das Adjektiv die Bestimmung zu stark relativiere.

Zur Sicherstellung, dass keine Informationen über nicht betroffene Personen – z. B. Bankmitarbeiter oder unbeteiligte Dritten (wie Mitinhaber von Konten, Auftraggeber, Bevollmächtigte, Weisungsgeber, Begünstigte) – übermittelt werden, verlangen CVP, VHV, VSPB, Forum SRO und ARIF eine einschränkendere Formulierung. Vorschläge: