Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes

seinem innerstaatlichen steuerverfahren vorgesehenen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

In der Praxis sind diese Voraussetzungen so auszulegen, dass sie einen effektiven Austausch von Informationen zu Steuerzwecken nicht unnötig behindern.“

Treuhand Suisse und Forum SRO sprechen sich dagegen aus, dass Ersuchen auch in englischer Sprache gestellt werden können. Es sei eine Frage der Souveränität, Ersuchen nur in den Landessprachen entgegenzunehmen. Ausserdem verursachten englische Ersuchen zusätzliche Übersetzungskosten.

Artikel 7

Nach Meinung des SAV hat ein Nichteintreten schriftlich und gegebenenfalls mit kurzer Begründung zu erfolgen.

Bst. a:

Der SAV schlägt vor, die missverständlichen Begriffe „recherche de preuves“ bzw. „scopo di raccogliere prove“ dem deutschen Text anzupassen.

Die PLG möchte den Begriff der Beweisausforschung klarer definieren. Die folgenden Elemente seien zu berücksichtigen: a) Die Beschreibung einer abstrakten Kategorie von juristischen oder natürlichen Personen sei nicht ausreichend; b) das Ersuchen müsse sich auf einen konkreten Sachverhalt beziehen, der die kausale Verbindung zu einer bestimmten Person plausibel mache; c) die alleinige Tatsache, dass eine Bankbeziehung mit der Schweiz bestehe, sei nicht ausreichend, um ein Ersuchen zu stellen.

Die Erklärung von Bern schlägt Streichung vor, da die ESTV den Zweck eines Ersuchens nicht eruieren könne.

Bst. b:

SP und Erklärung von Bern schlagen Streichung vor. Diese Einschränkung stehe der angestrebten Erweiterung der Amtshilfe auf alle Fälle entgegen, welche der Durchsetzung des internen Steuerrechts des Partnerstaates dienten.

Bst. c:

Um nicht in Widerspruch zum Völkerrecht zu geraten, ist nach LU und BS ausdrücklich zu regeln, dass auf das Ersuchen nur dann nicht eingetreten wird, wenn der ersuchende Staat selber Treu und Glauben verletzt hat, indem er Informationen durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt hat.

TI hält die Regelung in der ADV für klarer, da dort die Verwendung von durch strafbare Handlungen beschafften Informationen neben der Verletzung von Treu und Glauben einen selbständigen Ablehnungsgrund darstellen. Ausserdem soll Bst. c ergänzt werden durch: „… nach schweizerischem Recht oder nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbare Handlungen …“.

SwissHoldings regt an zu überlegen, ob in Bezug auf durch strafbare Handlungen erlangte Informationen nicht eine Formulierung zu wählen sei, die mehr Spielraum zulasse. Es sei international noch ungeklärt, ob Amtshilfe auch in Fällen zu leisten sei, die sich auf widerrechtlich erworbene oder erhaltene Informationen stützten. Diesfalls könnte die Schweiz von Seiten der OECD unter Druck geraten.

SP und SGB schlagen Streichung von Bst. c vor, da eine solche Regelung in die Abkommen gehöre und als nationale Bestimmung auf wackligen Beinen stehe; auch verstehe sich die