Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes

Artikel 22bis (neu)

Die SP will einen neuen Artikel einfügen, der auch die nationale Amtshilfe auf eine klare, einheitliche und übersichtliche Rechtsgrundlage stellt. Den Schweizer Steuerbehörden seien die gleichen Ermittlungsmöglichkeiten zu übertragen, wie sie die ausländischen Steuerbehörden erhalten hätten. Zumindest in Fällen von schwerer und/oder wiederholter Steuerhinterziehung sollten diese auch nach schweizerischem Recht beurteilt werden können.

Anhang

Da nach Ansicht der Treuhandkammer die getroffene Regelung betreffend Amtshilfe unter dem BBA zu offen formuliert ist, regt sie folgende Änderungen an:

a) Explizite Einschränkung der im Anhang des StAG getroffenen Regelungen auf das BBA.

Art. 115 E-ZG und Art. 75a E-MWSTG seien diesbezüglich zu offen formuliert („sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht“). Werde eine solch offene Formulierung verwendet, müsse bei jedem völkerrechtlichen Vertrag durch Auslegung entschieden werden, ob Amtshilfe im Bereich der Zollabgaben, der Mehrwertsteuer oder sogar im Bereich der nicht-zollrechtlichen Erlasse zulässig sei und welche Behörde diese zu leisten habe. Damit bestehe die Gefahr, dass sich eine unkontrollierte Amtshilfepraxis entwickle. Diese Gefahr zeige sich bereits heute, indem bei einigen DBA (Frankreich, Niederlande) der Informationsaustausch auch die MWST mit umfasse. Sei nach einem konkreten Abkommen Amtshilfe zu leisten, müsse für dieses Abkommen eine einzige Behörde zuständig sein, damit sich keine unterschiedliche Praxis entwickle. Konkret: Stütze ein Staat sein Ersuchen auf ein DBA und begehre er (auch) Amtshilfe in Gebieten, die in den Zuständigkeitsbereich der EZV oder der HA MWST falle, solle ausschliesslich die für die Umsetzung des DBA zuständige Abteilung der ESTV zuständig sein. Sollte ein späterer Staatsvertrag Amtshilfemassnahmen vorsehen, welche nicht unter den Anwendungsbereich des StAG fallen, wäre deren Umsetzung im Einzelfall zu regeln und dem Parlament zu unterbreiten. Akzentuiert werde das Problem dadurch, dass nach Art. 115 Abs. 2 E-ZG sogar Amtshilfe vom Amtes wegen möglich sei.

b) Klare Aufteilung der Zuständigkeiten dahingehend, dass die Amtshilfe nach DBA allein

einer Abteilung der ESTV (Abteilung für Internationales) und diejenige nach BBA allein der EZV obliegt (die gegebenenfalls die benötigten Informationen bei den nach internem Recht zuständigen schweizerischen Behörden einhole, wofür Art. 115a Abs. 2 E-ZG anzupassen sei). Die alleinige Zuständigkeit der Abteilung für Internationales für die Amtshilfe nach DBA (Art. 2 StAG) hätte den Vorteil, dass sie nicht selbst veranlage bzw. die Kantone bei der Umsetzung der Veranlagungen nicht überwache. Damit wäre eine gewisse „chinesische Mauer“ sichergestellt, die ein Durchsickern von Amtshilfeinformationen, die exklusiv für die Weitergabe ans Ausland bestimmt seien, verhindere. In Bezug auf die Zuständigkeit für die Amtshilfe nach BBA sei Art. 115a Abs. 2 E-ZG anzupassen und eine ähnliche Formulierung wie in Art. 12 StAG zu wählen. Die Lösung, dass allein die EZV für die Amtshilfe nach BBA zuständig sei, hätte den Vorteil, dass das MWSTG nicht angepasst werden müsste, weil die ESTV die HA MWST gegebenenfalls beizöge, ausländische Behörden auf jeden Fall ihre Ersuchen nur an eine schweizerische Behörde zu richten hätten, keine ineffizienten und verfahrensverzögernden Rücküberweisungen, wie in Art. 115a Abs. 3 E-ZG vorgesehen, erforderlich wären und auch die Zuständigkeit und das Verfahren für die gestützt auf das BBA zu leistende Amtshilfe in Ausschreibungs- oder Subventionsfragen abschliessend geregelt wäre (vgl. Erläuterungsbericht Ziff. 2.7.1 letzter Absatz).