Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes

In Anknüpfung an die Ausführungen zu Abs. 3 schlagen FDK, BE, LU, SZ, OW, BS, AI, SG, AG, VS und CVP vor, analog zu Art. 10 Abs. 4 auch bezüglich der betroffenen Person eine Strafdrohung für den Fall mangelhafter Mitwirkung vorzusehen.

Artikel 10

Abs. 1:

Die Handelskammer beider Basel schlägt Streichung von „voraussichtlich“ vor, da nur die erforderlichen Informationen zu verlangen seien.

FDK, ZH, OW, ZG, SO, VS, BS und Umbricht Rechtsanwälte empfehlen folgende Formulierung:

„…soweit diese Informationen nach schweizerischem Steuerrecht oder dem anwendbaren Abkommen von einer Drittperson verlangt werden können“.

Sie begründen dies damit, dass das Recht der direkten Bundessteuer durch die kantonalen Verwaltungen vollzogen werde, weshalb die ESTV nach schweizerischem Steuerrecht bei der Veranlagung der direkten Steuern keine Informationen von einer Drittperson verlangen könne oder höchstens eingeschränkt im Rahmen ihrer Aufsicht gemäss Art. 103 DBG.

SBVg, VSV und Forum SRO schlagen vor, dass die Informationsherausgabe verfügt wird.

Der SAV will vorsehen, dass die von der ESTV zu setzenden Fristen angemessen und einheitlich sind.

Abs. 2:

Nach Ansicht von Treuhand Suisse, Forum SRO und VSUD ist der Passus „soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist“ eine unangemessene Einschränkung der Rechte des Informationsinhabers. Daher sei er zu streichen.

Abs. 3:

economiesuisse, SBVg und VSV schlagen folgende Ergänzung der bestehenden Bestimmung vor:

„… Sie kann Informationen, welche Dritte betreffen, abdecken. Erachtet die ESTV abgedeckte Informationen als massgebend, kann sie nach Rücksprache mit dem Informationsinhaber die Herausgabe verlangen. Sie verfügt die Herausgabe und setzt hierfür eine Frist.“

Das Forum SRO verlangt, wie bezüglich Art. 9 Abs. 1, eine Vorprüfung der herausgegebenen Informationen und gestützt darauf eventuell die Verfügung der Herausgabe weiterer Informationen, gegen welche dem Informationsinhaber ein Beschwerderecht einzuräumen sei. Grund sei die Erkenntnis, dass schon bisher ausländische Staaten Strafverfahren immer auch (oder sogar vor allem) gegen die Informationsinhaber eröffnet hätten.

PolyReg verlangt mit Blick auf Rechtsanwälte als Beauftragte, analog Art. 127 Abs. 2 DBG sei das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis vorzubehalten.

Abs. 4:

FDK, ZH, SO, BS, AG, VS und JU schlagen vor, den Passus „…oder einem entsprechenden Entscheid der Rechtsmittelinstanzen“ ersatzlos zu streichen. Es sei nicht erkennbar, dass ein solcher Entscheid ergehen könne, da sämtliche Herausgabeverfügungen sofort vollstreckbar sind und erst zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden können.

Für ZH fehlt für das Ordnungsbussenverfahren die Bestimmung des anwendbaren Verfahrensrechts, da das VwVG auf erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar ist