Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes

„… in erster Linie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder allenfalls durch Veröffentlichung …“.

Abs. 6 (neu):

SP, SGB, Alliance Sud und Erklärung von Bern wollen folgenden neuen Absatz aufnehmen, der in Einklang mit dem OECD-Standard (Kommentar 14.1 zu Art. 26 OECD-MA) stehe und ins Gesetz und nicht nur in den Erläuterungsbericht bzw. die Botschaft gehöre:

„Werden von der ersuchenden Behörde glaubhaft Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, kann die ESTV mit der Information der beschwerdeberechtigten Person, insbesondere der betroffenen Person,

entsprechend zuwarten.“

Artikel 15

Nach Ansicht der SVDS ist die Bestimmung dahin zu ergänzen, dass der beschwerdeberechtigten Person sämtliche zur Übermittlung vorgesehenen Dokumente zur Kenntnis gebracht werden. Der SAV will demgegenüber folgende Einschränkung vornehmen:

„…soweit dies für ihre Beschwerde erforderlich ist“.

Artikel 16

TI, SBVg, economiesuisse, VSV und Forum SRO schlagen Streichung der Bestimmung vor,

u. a. mit der Begründung, die betroffene Person könne vom ersuchenden Staat derart unter Druck gesetzt werden, dass die Zustimmung nicht freiwillig erfolge.

FR schlägt eine Information der betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen durch die ESTV, wie in Art. 17 Abs. 4 vorgesehen, vor.

Abs. 1:

Nach Ansicht der Treuhandkammer muss sichergestellt werden, dass die schriftliche Zustimmung der beschwerdeberechtigten Personen zu einer Übermittlung der Informationen ausdrücklich und informiert – etwa mittels einer von der ESTV festgelegten Formulierung – geschieht.

Für die Handelskammer beider Basel ist nicht verständlich, warum die erteilte Zustimmung unwiderruflich ist. Ein Widerruf müsse schriftlich möglich sein, solange die Informationen noch nicht übermittelt sind.

Artikel 17

Abs. 4:

TI verlangt die Übermittlung einer Kopie der Schlussverfügung an die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen, damit diese die Einhaltung des schweizerischen Rechts im Sinn von Art. 21 überprüfen könnten. Auf Verlangen der kantonalen Steuerverwaltungen sei diesen weiter im durch Art. 21 Abs. 2 gesetzten Rahmen eine Kopie der übermittelten Informationen zuzustellen.

Artikel 18

Abs. 2:

SO und PolyReg wollen die Voraussetzungen, unter denen die Kosten für die Gewährung der Amtshilfe verlegt werden können, in den Grundzügen im Gesetz regeln. Dabei muss nach Auffassung von PolyReg sichergestellt werden, dass dem Finanzintermediär als Informationsinhaber, der in aller Regel kein eigenes Interesse am Amtshilfeverfahren habe, keine Kosten