Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes
Standards für inländische Steuerpflichtige hinsichtlich Bankinformationen nichts ändern solle. Ein Systemwechsel bedürfe einer vorgängigen umfassenden öffentlichen Diskussion.
Für Streichung von Abs. 2 und damit Variante b sprechen sich aus:
FDK, ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, ZG, FR, SO, BS, AI, SG AG, VD, VS, NE, JU, SP, CSP, SGB und Erklärung von Bern. Sie begründen ihre Haltung damit, dass die im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens gesammelten Informationen rechtmässig erlangt sind und sie aufgrund dessen gemäss geltender schweizerischer Praxis und Rechtsprechung im Inland verwertet werden dürfen. Diese Praxis und Rechtsprechung solle nicht durch gesetzgeberische Eingriffe aufgeweicht werden. Abgesehen davon würde Variante a nach Ansicht von FDK, BE und SO auch in praktischer Hinsicht Schwierigkeiten verursachen. Da der ersuchende Staat nach der Art. 26 OECD-MA entsprechenden Amtshilfepraxis nicht mehr darzulegen brauche, weshalb nach schweizerischem Recht ein Steuerbetrug vorliege, fehlten in der Regel die notwendigen Angaben für die Beurteilung, ob die Schweizer Steuerbehörden diese nach schweizerischem Recht überhaupt hätten beschaffen können. Dies könne dazu führen, dass die inländischen Steuerbehörden neu weniger Information verwerten dürften als vor der Übernahme des OECD-Standards. Schliesslich wäre es nach Auffassung von SO für die kantonalen Steuerbehörden schlicht unzumutbar, durch die Beschaffung von Bankinformationen zugunsten eines fremden Staates Kenntnis von unvollständigen Versteuerungen zu erlangen, die entsprechenden Beweismittel aber nicht verwerten zu dürfen. Die mit Variante b verbundene gewisse Ungleichbehandlung von nur in der Schweiz steuerpflichtigen Personen gegenüber solchen, die auch im Ausland Steuern entrichten müssten, lasse sich wegen der ungleichen Sachlage und der im internationalen Verhältnis eingeschränkten Amtshilfe und Untersuchungsmöglichkeiten durchaus rechtfertigen. FDK und BE weisen in diesem Zusammenhang darauf hin,
dass bereits unter geltendem Recht eine Gleichbehandlung von inländischen Steuerpflichtigen mit einer Auslandbeziehung und solchen ohne Auslandbeziehung nicht gegeben ist. Die beiden Kategorien von Steuerpflichtigen hätten nicht dieselbe Ausgangslage, weil bei letzteren auch das internationale Recht Einfluss nehme. Während bei Personen mit steuerlicher Zugehörigkeit zu verschiedenen Kantonen umfassende Amtshilfepflichten zwischen den kantonalen Behörden bestünden, komme bei Personen mit steuerlicher Zugehörigkeit zu verschiedenen Staaten die Amtshilfe nur sehr eingeschränkt zur Anwendung. Dass sich im internationalen Verhältnis die Amtshilfe auch auf Bankinformationen erstrecke, sei so gesehen nur eine angemessene Kompensation für den eingeschränkten Anwendungsbereich der Amtshilfe.
Artikel 22
Abs. 3:
FR schlägt vor, das Ersuchen auch an die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen weiterzuleiten.
Abs. 6:
Für Streichung sprechen sich aus:
FDK, ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, ZG, FR, SO, BS, AI, SG, AG, VD, VS, JU, SP, SGB, Alliance Sud und Erklärung von Bern. Im Wesentlichen wird ausgeführt, bezüglich des schweizerischen Bankgeheimnisses bestehe mit der Verrechnungssteuer eine Sicherung, die bei Zinserträgen auf ausländischen Bankguthaben häufig nicht vorhanden sei. Mit der Streichung von Art. 22 Abs. 6 StAG würden die verminderten Möglichkeiten bei der steuerlichen Kontrolle der Steuerpflichtigen mit Auslandbeziehung teilweise abgebaut. Ausserdem sei es nur anhand von eigenen Amtshilfeersuchen möglich zu prüfen, ob die Vertragsstaaten ihrerseits ihrer