Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes
c) Zulassung von Zwangsmassnahmen ausdrücklich nur im Bereich von Strafuntersuchun-
gen und -verfahren. Da Art. 115 E-ZG und Art. 75a E-MWST sehr offen formuliert seien („namentlich“, „ordnungsgemässe Anwendung des Zollrechts“ [was das Zollerhebungsverfahren, nicht aber das Zollstrafverfahren meine], „Verhütung von Widerhandlungen“), sollte Art. 115e E-ZG ausdrücklich festhalten, dass Zwangsmassnahmen nur angeordnet werden können, wenn die ersuchende Behörde eine Strafuntersuchung eingeleitet hat und das schweizerische Recht deren Anwendung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Verfahren zulassen würde. Es müsse auf jeden Fall ausgeschlossen werden, dass in reinen Abgabeerhebungsverfahren oder aus Präventionsgründen in der Schweiz Zwangsmassnahmen zur Anwendung kommen. Ebenfalls sei die in Art. 115d E-ZG begründete Mitwirkungspflicht einzuschränken: Sie dürfe nicht dazu führen, dass eine Person dazu gezwungen werden könne, sich selber zu belasten.
d) Inhaltliche Anpassungen von Art. 75a E-MWSTG, wenn nicht auf die Bestimmung ver-
zichtet werde, da nur die Amtshilfe nach BBA geregelt werden und diese in die alleinige Zuständigkeit der EZV fallen solle: a) Sobald sich die Anwendung des Gesetzes auf Staaten ausserhalb der EU erstrecke, sei unklar, was mit „Anwendung des Mehr-
wertsteuerrechts“ gemeint sei. Z. B. frage sich, ob die in einzelnen Staaten angewendeten Einphasensteuern ebenfalls unter den Betriff fallen. Hinsichtlich der EU dürften nur die von der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erfassten Steuern der einzelnen Staaten gemeint sein. b) Zu verweisen sei auf Art. 115b–115i E-ZG und nicht auch auf Art. 115a E-ZG).
FDP und economiesuisse schliessen sich diesen Ausführungen der Treuhandkammer an.
Ziff. 1
SwissHoldings regt an, Art. 115a E-ZG zum Zweck der Sicherstellung einer einheitlichen Amtshilfe dahingehend zu ändern, dass für Fälle, die unter das BBA fallen, immer die EZV zuständig ist.
Der VSV will in Art. 115b E-ZG einen Kriterienkatalog, wie in Art. 7 enthalten, einführen.
Nach Meinung des VSV widerspricht Art. 115d E-ZG dem „nemo-tenetur“-Prinzip. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo das Recht zur Verweigerung der strafrechtlichen Selbstbelastung beginne. Daher sei in Abs. 2 der Begriff des Zeugnisverweigerungsrechts durch den allgemeineren Begriff des Aussageverweigerungsrechts zu ersetzen. Art. 115g E-ZG ist nach Ansicht des VSV wie Art. 16 zu streichen, da die betroffene Person unter Druck gesetzt werden könnte. Art. 115i E-ZG sei weiter wie Art. 19 Abs. 1 StAG dahingehend anzupassen, dass die Anfechtung von Zwischenverfügungen über Zwangsmassnahmen zulässig ist.
Ziff. 2
SwissHoldings regt an, Art. 75a E-MWSTG dahingehend zu ändern, dass bei der unter ein DBA fallenden Amtshilfe immer das StAG anwendbar ist, d. h. auch in Fällen, in denen die MWST oder andere Abgaben in den Geltungsbereich der DBA-Amtshilfe aufgenommen worden sind.
Dem SAV fehlt eine Bestimmung, die die MWST abdeckt, nachdem Art. 26 Abs. 1 OECD-MA und einzelne DBA (z. B. Frankreich) für „taxes of every kind“ gelten. Art. 75a E-MWSTG verweise für das Verfahren auf das revidierte ZG. Entsprechend könnten im Verhältnis zu gewissen DBA-Vertragsstaaten bezüglich Amtshilfe in MWST-Angelegenheiten zwei verschiedene Verfahrenswege beschritten werden, nämlich nach BBA oder nach ZG. Sofern das BBA tatsächlich Anwendung finde, sei davon auszugehen, dass dieses als lex specialis dem ZG vor-