Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes

auferlegt werden können, nur weil die Kosten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden können oder weil er von allfälligen steuerrechtlichen Problemen seines Auftraggebers Kenntnis habe.

FDK, ZH, LU, OW, ZG, SO, BS, AG, VS und CVP fügen an, im Zusammenhang mit der Kostenerhebung sei auch die Verteilung der eingenommenen Entschädigungen zu regeln. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass Amtshilfegesuche unter Umständen auch den Kantonen erhebliche Kosten verursachen könnten, weshalb in solche Fällen deren Beteiligung an einer allfälligen Entschädigung angebracht sei.

Abs. 2:

Treuhand Suisse und Forum SRO sprechen sich für Streichung aus, da die Bestimmung dem Grundsatz der Kostenfreiheit gemäss Abs. 1 widerspreche.

Abs. 3 (neu):

Mit Verweis auf den Fall UBS und aktuelle Verordnungen zu DBA schlagen SP und SGB folgende Ergänzungen vor:

„Verletzt die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber die Sorgfaltspflicht bewusst oder fahrlässig, so erstattet sie oder er die Kosten aus der Informationsbeschaffung.“

„Kosten, die dem Informationsinhaber oder der Informationsinhaberin aus den Zwangsmassnahmen entstehen, sind von diesen selber zu tragen.“

Artikel 19

Abs. 1:

PolyReg hält die Bestimmung für rechtsstaatlich unhaltbar und verlangt, es sei gegen die Verfügung betreffend Zwangsmassnahmen ein eigenes Beschwerderecht und das Recht vorzusehen, Siegelung zu verlangen. Kein DBA erfordere die Aufhebung des Rechtsschutzes gegenüber Rechtssubjekten des ersuchten Staates. Der Informationsinhaber geniesse eigene rechtlich geschützte Interessen und sei nicht Adressat der Schlussverfügung. Er müsse deshalb eigenständig zur Beschwerde legitimiert sein. Dies umso mehr, als er auch in der Lage sein müsse, eigenständige Interessen geltend zu machen, wenn das vereinfachte Verfahren nach Art. 16 zur Anwendung komme und eine (anfechtbare) Schlussverfügung ganz entfalle. Auch die betroffene Person bedürfe des Rechtsschutzes schon vor der Schlussverfügung, z.B. wenn sie Einwendungen nach Art. 9 Abs. 3 geltend mache.

FDK, ZH, LU, ZG, SO, SG, AG und VS weisen darauf hin, dass die Bestimmung das Anfechtungsverfahren gegen Verfügungen der ESTV regle. Bezüglich Ordnungsbussenverfügungen nach Art. 10 Abs. 4 StAG und des vorgeschlagenen neuen Art. 10 Abs. 5 stellten sich spezielle Fragen. Zunächst sei das im Amtshilfeverfahren grundsätzlich anwendbare VwVG auf erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren gemäss Art. 3 Bst. c VwVG ausdrücklich nicht anwendbar. Ferner könne die in Art. 19 Abs. 1 StAG vorgesehene Regelung, wonach vorangehende Verfügungen nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden könnten, für Ordnungsbussenverfügungen keine Gültigkeit haben, denn die Amtshilfeleistung solle vor dem Hintergrund des Grundsatzes der zügigen Abwicklung des Amtshilfeverfahrens nicht aufgrund der Anfechtung von Ordnungsbussen hinausgezögert werden können. Für das Rechtsmittelverfahren betreffend Ordnungsbussenverfügungen dürfte sich nach Auffassung von FDK ZH LU ZG SO, BS und VS eine dem DBG für die Verletzung von Verfahrenspflichten analoge Regelung anbieten.