Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes
„Die Übermittlung von Informationen über Personen, die nicht vom Ersuchen betroffen sind, ist unzulässig.“
“Die Übermittlung von Informationen über andere Personen als die betroffene Person i. S. v. Art. 3 Bst. a ist unzulässig.“
AI und SG weisen demgegenüber darauf hin, dass die Klausel eine überaus weiten Interpretationsspielraum öffne. Daten über Vermögenszuflüsse und -abflüsse verrieten regelmässig Angaben über Drittpersonen, die von der zu untersuchenden Angelegenheit nicht zwingend betroffen sein müssten. Die Unterbindung dieser Informationen könne aber eine Amtshilfe in den meisten Fällen wertlos machen. Zu prüfen wäre deshalb eine differenzierte Bestimmung zum Schutz von Drittpersonen oder ein weniger absolutes Verbot.
Artikel 5
Abs. 1:
SBVg und VSV halten den Verweis auf das VwVG für überflüssig, da es ohnehin subsidiär zur Anwendung gelange.
Abs. 2
CVP, SBVg, VSV, Handelskammer beider Basel und VSUD schlagen Streichung der Bestimmung vor, da kein sachlicher Grund ersichtlich sei.
Artikel 6
Dier Erklärung von Bern wünscht eine grundlegende Revision der Bestimmung hin zum automatischen Informationsaustausch.
Abs. 1:
AI, CVP, Grüne, economiesuisse, SBVg, VHV, VSPB, Centre Patronal, IRV, VSV, Forum SRO, Handelskammer beider Basel, VSUD und SVDS bemängeln, dass das StAG im Gegensatz zu Art. 5 Abs. 3 lit. b ADV die Anforderungen an ein Ersuchen nicht ausdrücklich aufzählt. Es wird im Wesentlichen argumentiert, eine Aufzählung würde der Rechtssicherheit dienen, den Schweizer Diplomaten und der ESTV als Wegweiser für die Verhandlung zukünftiger DBA bzw. in der Behandlung der Ersuchen und auch den Schweizer Gerichten als Interpretationshilfe im Zusammenhang mit der Anwendung der DBA dienen. Dies sei umso wichtiger, als viele DBA eine Antifrustrationsklausel enthielten und derzeit eine Diskussion über die Ausdehnung der in einigen DBA bestehenden Auslegungsregel auf alle stattfindet. Ausserdem sei denkbar, dass künftige DBA unterschiedliche oder überhaupt keine Gesuchsvoraussetzungen mehr enthielten; letzterenfalls müssten die Gesuchsvoraussetzungen des StAG zur Anwendung gelangen.
economiesuisse, VHV und VSPB wollen die Liste von Art. 5 Abs. 3 Bst. b ADV ergänzen durch:
„9. die Erklärung, dass das Steuerverfahren gemäss dem Recht des ersuchenden Staates nicht verjährt ist“.
Die SVP will ebenfalls die Liste von Art. 5 Abs. 3 Bst. b ADV übernehmen, mit folgenden Ergänzungen:
„2. … Identifikation der betroffenen Person, inklusive Name, Adresse und Kontonummer; … 8. … Informationen vollumfänglich ausgeschöpft hat“.