Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes

Mitwirkung zu verweigern, folglich auf jene Fälle beschränken, in denen Amtshilfe in einem Steuerstrafverfahren verlangt werde. TI hält es aus vorgenannten Gründen für wünschenswert, eine Art. 183 Abs. 1bis DBG entsprechende Bestimmung einzufügen, falls auf Art. 21 Abs. 2 verzichtet wird (Variante b).

Demgegenüber werfen FDK, ZH, ZG, AG, VS und CVP in Bezug auf den Aspekt der Verwertung die Frage auf, ob es einzig Sache des ersuchenden Staates sei, in seinen (Verwaltungs)-Strafverfahren den gemäss EMRK geltenden strafprozessualen Grundsätzen Rechnung zu tragen oder ob die Schweiz selber Vorkehren treffen dürfe bzw. sollte, damit die dem ersuchenden Staat gelieferten Informationen von diesem nicht in einem (Verwaltungs)-Strafverfahren verwendet werden könnten. Der Satz sei gegebenenfalls anzupassen bzw. zu streichen (so LU, OW, BS, AG, VS, JU, CVP; für Streichung SZ). Für ZH wäre es denkbar, dass in Fällen, in denen eine betroffene Person die Mitwirkung verweigert, indem sie glaubhaft macht, dass die Informationen in einem hängigen oder künftigen in- oder ausländischen Strafverfahren gegen sie verwendet werden könnten, der ersuchende Staat von der ESTV aufgefordert wird, eine Erklärung abzugeben, dass er die ersuchte Information nicht für die Zwecke eines (Verwaltungs)-Strafverfahrens verwendet. Gebe er diese Erklärung ab, so dürfte die betroffene Person die Mitwirkung nicht mehr verweigern.

Umbricht Rechtsanwälte führen aus, im ordentlichen Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren sei der Steuerpflichtige zur wahrheitsgemässen Mitwirkung verpflichtet. Habe er in den Vorjahren Steuern hinterzogen, setze er sich durch die von den Steuerbehörden mit

Zwangsmassnahmen – Ordnungsbusse und/oder Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen – erzwingbare Mitwirkung dem Risiko aus, Anhaltspunkte zu setzen, welche seine Tat zum Vorschein bringen. Er riskiere somit, sich mittelbar der Steuerhinterziehung zu bezichtigen. Bestehe ein Beweisverwertungsverbot für die unter Androhung von Zwang beschafften Informationen, bestehe kein Anlass, die Mitwirkungspflichten dahinfallen zu lassen (BGE 2C_70/2008 vom 27.5.2008, E. 2.3). Da jedoch nicht in allen ausländischen Staaten ein Beweisverwertungsverbot bestehe und es dem ersuchten Staat verwehrt sei, die gelieferten Informationen von der Verwertung in ausländischen Steuerstrafverfahren auszuschliessen, erfordere die Beachtung des „nemo tenetur“-Grundsatzes das Recht der betroffenen Person, ihre Mitwirkung zu verweigern. Der „nemo tenetur“-Grundsatz schütze die Willensfreiheit der betroffenen Person. Er stehe jedoch Zwangsmassnahmen nicht entgegen, die lediglich eine Duldung durch die betroffene Person erforderten (Durchsuchung von Räumen, Beschlagnahme von Dokumenten).

In Anlehnung an Kommentar 15.2 zu Art. 26 OECD-MA schlägt die Erklärung von Bern folgende Ergänzung vor: „Diese Bestimmung ist auf juristische Personen nicht anwendbar.“

Das Forum SRO schlägt als Verfahren vor, dass die ESTV die Informationen der betroffenen Person einer Vorprüfung unterzieht und gestützt darauf eine Verfügung zur Herausgabe weiterer Informationen erlässt, wogegen der betroffenen Person ein Beschwerderecht zusteht.

Abs. 4:

Da zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen zulässig sind, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden können (Art. 8 Abs. 1), sollte Abs. 4 nach Ansicht von Umbricht Rechtsanwälte folgendermassen ergänzt werden:

„… erforderlich und im entsprechenden schweizerischen Steuergesetz vorgesehen sind“.

Abs. 5 (neu):