Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes

Beachtung von Treu und Glauben von selbst. CSP, Grüne und Alliance Sud wollen den Passus „… insbesondere … erlangt worden sind“ streichen, da es nicht Sache der Schweiz sei zu prüfen, wie der ersuchende Staat zu seinen Informationen gekommen sei.

Abs. 2 (neu):

SP, Grüne, SGB, Alliance Sud und (sinngemäss) Erklärung von Bern schlagen folgende neue Bestimmung vor, um zu verhindern, dass ein Staat im Falle des Nichteintretens der Schweiz auf ein Amtshilfeersuchen politische Massnahmen ergreife:

„Der ersuchende Staat kann gegen den Entscheid auf Nichteintreten (beim Bundesgericht) Beschwerde erheben.“

SBVg, VSV und Forum SRO schlagen ebenfalls einen neuen Absatz vor:

„Auf das Ersuchen wird ferner nicht eingetreten, wenn Steuerforderungen (unter Einschluss von Nachsteuern, Bussen et.) für die Steuerperiode, für welche die Informationen verlangt werden, im ersuchenden Staat verjährt sind.“

Artikel 8

Abs. 2:

Für SwissHoldings ist fraglich, ob die Einschränkung auf Beteiligungen an einer juristischen Person sich im Lichte des OECD-MA und der DBA-Bestimmungen rechtfertigen lasse. Dort würden Personen im allgemeinen erwähnt, worunter auch Personengesellschaften fielen.

Auch wenn die Formulierung im StAG nicht geändert werde, kämen somit die entsprechenden weitergehenden Abkommensbestimmungen zur Anwendung.

Treuhand Suisse und Forum SRO ist nicht klar, ob der Begriff „Treuhänderin oder Treuhänder“ eine Berufsbezeichnung ist oder sich auf eine treuhänderische Tätigkeit bezieht. In letzterem Fall müsste die Tätigkeit umschrieben werden als Handeln in Vertretung einer anderen Person.

Abs. 3:

Die SP schlägt folgenden Satz 2 vor, um zu erreichen, dass die Ermittlungsmöglichkeiten mindestens dem Standard entsprechen, wie er in Art. 6 Abs. 3 des Entwurfs zur ADV in Anlehnung an Art. 123 Abs. 2 DBG vorgesehen war:

„Die ESTV kann auch Sachverständige beiziehen.“

Abs. 4:

FDK, ZH, LU, ZG, SO, BS, AG, TI, VS, CVP, SVP, economiesuisse, SBVg, VHV, VSPB,VSV, Treuhandkammer, Treuhand Suisse, Forum SRO, PLG und SVDS schlagen Streichung des

2. Satzes vor. Bei bestehender Möglichkeit der Gewährung von Ausnahmen sei damit zu rechnen, dass Personen im ausländischen Staat unter Druck gesetzt werden, der Mitwirkung der ausländischen Behörden in der Schweiz zuzustimmen. Nach Ansicht der Treuhandkammer kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die ersuchende Behörde anlässlich der Akteneinsicht oder der Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen Kenntnis von Tatsachen erhält, die vom Amtshilfeersuchen nicht gedeckt sind.

Falls Satz 2 beibehalten wird, wollen FDK, SO und Treuhandkammer die Gewährung des Gegenrechts durch den ersuchenden Staat vorbehalten.

Abs. 5: