Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes

aus, dass Bankinformationen nur weiterverwendet werden dürfen, soweit sie nach

schweizerischem Recht hätten beschafft werden können. Alle anderen Kantone, SP,

CSP und Organisationen der politischen Linken wollen diese Einschränkung streichen.

e) Selbstbeschränkung der Schweiz bezüglich Ersuchen zu Bankinformationen (Art. 22

Abs. 6). Die überwiegende Mehrzahl der Kantone, SP und Organisationen der politischen Linken wollen die Bestimmung streichen, wonach Amtshilfeersuchen zu Bankinformationen nur gestellt werden dürfen, soweit diese Informationen nach schweizerischem Recht beschafft werden könnten.

f) Zweite Beschwerdeinstanz: Das Bundesgericht, die FDK und die Vereinigung schweize-

rischer Unternehmen in Deutschland fordern die Einführung einer zweiten Rechtsmittelinstanz. Es fehle an einem rechtlichen oder sachlichen Grund, Amts- und Rechtshilfe unterschiedlich zu behandeln.

5. Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens im Einzelnen

Artikel 1

Abs. 1:

Für die VSUD ist zu wenig klar geregelt, welche Steuerarten unter das Gesetz fallen können, was der Rechtssicherheit hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsschutz abträglich sei.

Bst. a:

Die SVDS will Bst. a Ziff. 1 und 2, da unnötig, streichen.

Bst. b:

TI, Centre Patronal, Forum SRO und SVDS lehnen die vorgesehene Öffnung der Amtshilfe über die DBA hinaus ab, da sie zu Unsicherheiten führen könnten bzw. die Auswirkungen auf den Finanzplatz unabsehbar wären und der Einbezug auch anderer internationaler Abkommen über das hinausgehe, wozu die Schweiz sich im Zusammenhang mit der Übernahme des OECD-Standards einverstanden erklärt habe. Treuhand Suisse weist darauf hin, die Ausdehnung der Amtshilfe könne gravierende Konsequenzen für den Schweizer Finanzplatz haben könnte.

Bst. c (neu):

SP, CSP, Grüne, SGB, Alliance Sud und Erklärung von Bern wollen den Anwendungsbereich des StAG erweitern. Es wird folgende neue Bestimmung vorgeschlagen:

„oder im Verkehr mit ausländischen Staaten, mit denen keine bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen über den Austausch von Steuerinformationen bestehen, sofern diese Staaten auch der Schweiz Amtshilfe in Steuersachen gewähren“.

Abs. 2:

Die CVP verlangt Streichung des Absatzes. Es müsse wie in anderen Ländern der Grundsatz gelten, dass für die Umsetzung des OECD-Standards das nationale Recht gelte.

Artikel 2