Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 28 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes
economiesuisse und Handelskammer beider Basel schlagen vor, bezüglich der Kosten für die Informationsbeschaffung „in der Regel“ keine Erstattung vorzusehen, da nicht auszuschliessen sei, dass die Kosten erheblich sind.
Die CVP verlangt hingegen Streichung des Absatzes.
Abs. 6 (neu):
Der SAV schlägt zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses folgende neue Bestimmung vor:
„Ungeachtet von Abs. 2 bleibt das Anwaltsgeheimnis geschützt, und ein eingetragener Rechtsanwalt kann die Herausgabe von Informationen und Unterlagen verweigern, die ihm im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit zugekommen oder anvertraut worden sind. Insbesondere kann die Herausgabe nachfolgender Unterlagen und Gegenstände verweigert werden unabhängig davon, wo sie sich befinden und zu welchem Zeitpunkt sie geschaffen worden sind:
a) Unterlagen und Gegenstände von und über die betroffene Person;
b) persönliche Aufzeichnungen, Korrespondenzen, interne Notizen zur betroffenen Person.“
Artikel 9
Abs. 1:
Die Handelskammer beider Basel schlägt Streichung von „voraussichtlich“ vor, da nur die erforderlichen Informationen zu verlangen seien.
ARIF und Forum SRO halten es für unrichtig, die Möglichkeit der Herausgabe der Informationen auf in der Schweiz steuerpflichtige Personen zu beschränken; vielmehr müssten auch im Ausland ansässige, nicht in der Schweiz steuerpflichtige Personen diese Möglichkeit haben, damit die Informationen nicht von Dritten verlangt werden müssten.
Abs. 2:
Nach Ansicht von Forum SRO und VSUD ist die vorgesehene eingeschränkte Information eine unangemessene Einschränkung der Rechte der betroffenen Person. Daher sei der Passus „soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist“ zu streichen. Auch in den Augen von CVP und Treuhand Suisse ist die betroffene Person auf jeden Fall zu orientieren.
Der SAV will die Bestimmung streichen, da sie überflüssig sei und im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 stehe.
Abs. 3:
FDK, SZ, OW, ZG, SO, AI, SG, JU und CVP weisen darauf hin, dass Satz 2 über das geltende schweizerische Steuerrecht hinausgeht, das sowohl für das ordentliche Veranlagungs- als auch für das Nachsteuerverfahren eine uneingeschränkte Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person vorsieht (Art. 124 ff. und 153 Abs. 3 DBG). Dem strafprozessualen Grundsatz, wonach sich ein Beschuldigter im Strafverfahren nicht selbst belasten muss, sei dadurch Nachachtung zu verschaffen, dass die pflichtgemäss gelieferten Informationen im Rahmen eines allfälligen (Verwaltungs)-Strafverfahrens auf ihre Verwertbarkeit hin überprüft werden (vgl. Art. 183 Abs. 1bis DBG). Zumindest soweit Informationen einzig für die Steuerfestsetzung im ausländischen Staat verlangt würden, bestehe somit nach schweizerischem Recht kein Grund für eine Verweigerung der Mitwirkungspflicht. Damit stehe der Schweiz im Amtshilfeverfahren nicht das Recht zu, die im anwendbaren Abkommen definierten Informationen bei der betroffenen Person (und ev. beim Informationsinhaber) generell mit dem Hinweis nicht zu erheben, diese könnten in einem allfälligen (Verwaltungs)-Strafverfahren betreffend Steuerstraftatbestände gegen sie verwendet werden. SO will das Recht der betroffenen Person, die