Bericht A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten
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Anhang 6 (neu)
Dieser Anhang enthält in tabellarischer Form die Gruppen, die für die Folgepflichten definiert wurden (siehe Erläuterungen zu Art. 76).
Anhang 7 (neu)
In diesen Anhang wird die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe übernommen, die nach Artikel 59 der REACH-Verordnung auf der Internetseite der ECHA publiziert wird. Nach Artikel 39 Absatz 3 des Chemikaliengesetzes ist es ausnahmsweise möglich, auf eine Übersetzung der international harmonisierten Vorschriften und Normen in die Amtssprachen zu verzichten: Der Name der Stoffe wird somit wie in der Liste der EU auf Englisch angegeben. Da die Stoffe mit ihrer CAS- und EG-Nummer aufgeführt sind, wird die Identifizierung als ausreichend genau erachtet.
Nähere Informationen zu den gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe können auf der Internetseite der ECHA abgerufen werden:
http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp
In Anwendung der Delegation, die in Artikel 97a vorgesehen ist, wird dieser Anhang mittels einer Verordnung des Amtes an die Entwicklung der europäischen Liste angepasst.
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