Bericht A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten

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Bst. b: Für Stoffe und für bereits nach der CLP-Verordnung gekennzeichnete Zubereitungen muss bei Meldungen ab dem 1.12.2012 der Name der für das in Verkehr bringen im EWR zuständigen Person neu gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a der CLP-Verordnung angegeben werden, wenn die Identität der Herstellerin nach der ChemV auf dem Kennzeichnungsetikett nicht erwähnt ist.

Bst. c Ziff. 1: Die Angaben zur chemischen Bezeichnung von Stoffen haben neu nach den Vorgaben von Art. 18 Abs. 2 Bst. a-d der CLP-Verordnung zu erfolgen.

bis

Bst. c Ziff. 4 : Die Verwendungszwecke eines Stoffes sind namentlich bei der Selbstkontrolle und für Expositionsszenarien zu berücksichtigen. Für das Produkteregister sind sie eine wichtige Information.

ter

Bst. c Ziff. 4 und Bst. d Ziff. 7: Mit der Neustrukturierung des Kapitels zur Meldepflicht wird der Inhalt des bisherigen Art 65 Abs. 4 in Art. 64 transferiert, da es sich um Standardinformation für alle umweltgefährlichen Stoffe und Zubereitungen handelt. Die inhaltlichen Anforderungen zur Angabe der voraussichtlich jährlich in Verkehr gebrachten Menge bleiben unverändert.

quater

Bst. c Ziff. 4 und Bst. d Ziff. 8: Diese neuen Bestimmungen verfolgen das Ziel mehr Information zu absichtlich hergestellten „Nanomaterialien“ zu erhalten, die im Bereich des Gesundheitsschutzes von Bedeutung sein können. Bis zum Vorliegen einer international akzeptierten Definition wird auf die entsprechenden Dimensionen abgestellt in Verbindung mit dem Kriterium „absichtlich hergestellt“. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Hersteller „absichtlich hergestellter Nanomaterialien“ über

quater

die in Bst. c Ziff. 4 und Bst. d Ziff. 8 verlangten Informationen zur Charakterisierung ihrer Materialien verfügen.

Bst. c Ziff. 7 und Bst. d Ziff. 3: Zulassungspflichtige Stoffe nach Anhang XIV der REACH-Verordnung werden künftig im neuen Anhang 1.17 der ChemRRV aufgenommen. Dieser sieht ein grundsätzliches Verbot für das in Verkehr bringen dieser Stoffe in der Schweiz vor. Ausgenommen davon sind diejenigen Stoffe, resp. Verwendungen jener Stoffe, für die eine Lieferkette in der EU über eine Zulassung verfügt oder für die ein Hersteller oder Importeur in der Schweiz eine Zulassung beantragt und erhalten hat. Die unter Bst. c Ziff. 7 und Bst. d Ziff. 3 verlangten Informationen werden im Rahmen des neuen Anhangs 1.17 ChemRRV vorzulegen sein und können deshalb bei der Meldepflicht nach der ChemV gestrichen werden.

Abs. 2 (aufgehoben):

Der darin geregelte Sachverhalt betraf den Übergang vom alten Giftrecht zum geltenden Chemikalienrecht und ist nicht mehr von Bedeutung. Für die Aktualisierung von zwischenzeitlich erfolgten Meldungen ist ausschliesslich Art. 67 massgebend.

Art. 65

Abs. 2-4 werden aufgehoben. Die neuen Meldekriterien nach Art. 61 unterscheiden nicht mehr zwischen neuen und alten Stoffen. In der Folge soll auch beim Inhalt der Meldung auf unterschiedliche Anforderungen verzichtet werden. Die bisher verlangten Informationen können aber weiterhin von den Behörden im Rahmen ihrer Kontrollen nach Art. 95 ChemV vom Hersteller eingefordert werden.

Der Inhalt vom Abs. 4 (Mengenangaben zu umweltgefährlichen Stoffen und Zubereitungen) wird in

bis

Art. 64 Bst. c Ziff. 4 und Bst. d Ziff. 7 transferiert.

Anmerkung zu den Angaben zur vollständigen Zusammensetzung: Auf europäischer Ebene wird derzeit die Umsetzung von Art. 45 Abs. 4 der CLP-Verordnung diskutiert (Harmonisierung der produktspezifischen Information und der Datenformate für Meldungen). Im Schweizerischen Recht wird künftig eine entsprechende Abstimmung angestrebt, insbesondere auch bei allfällig strengeren Anforderungen an die Meldung der Zusammensetzung von Produkten. Derzeit ist der Ausgang der Diskussion zu Art. 45 CLP noch offen.

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