Bericht A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten

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C) Änderung des bisherigen Rechts

1. Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12)

In der VBP wird an mehreren Stellen auf die ChemV verwiesen. Die vorgesehenen Änderungen der ChemV bedingen Änderungen der betroffenen Bestimmungen der VBP. Wo diese Änderungen über reine Anpassungen der Verweise hinausgehen (Art. 43: Abgabebestimmungen), wurde darauf geachtet, dass materielle Änderungen soweit wie möglich vermieden werden.

Für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Wirkstoffen wird auf die neuen Bestimmungen für Stoffe nach ChemV Bezug genommen. Damit sind Wirkstoffe ebenfalls ab 1.12.2012 nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzustufen und wenn sie per se in Verkehr gebracht werden entsprechend zu kennzeichnen und verpacken. Die obsolet gewordenen Übergangsbestimmungen (Art. 62) wurden aufgehoben.

2. Chemikaliengebührenverordnung (ChemGebV; SR 813.153.1)

Es handelt sich um eine blosse Anpassung an die neue Terminologie und an die neue Struktur von Artikel 43 ChemV.

Hinweis: Im Rahmen der aktuellen Revision der ChemRRV wird die ChemGebV materiell geändert: Festsetzung der Gebühren für Ausnahmebewilligungen von den neuen Verbotsregelungen im

Zusammenhang mit Anhang XIV REACH.

D) Bevorstehende Änderungen

1. Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161)

Die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) verweist an mehreren Stelle auf die ChemV, so dass diese Verweise an die neue Struktur und die neue Nummerierung der Artikel der ChemV angepasst werden müssen. Die PSMV wird gegenwärtig revidiert, und das Inkrafttreten dieser Revision erfolgt voraussichtlich im Sommer 2012. Da der Text der Revision noch nicht endgültig vorliegt, können die erforderlichen Anpassungen der PSMV noch nicht in die Anhörungsvorlage der ChemV aufgenommen werden.

2. Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV, SR 946.513.8)

Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 16. November 2011 wird eine Revision der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV) am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Der geänderte Art. 2 Bst. a Ziff. 3 sieht neu vor, dass Stoffe und Zubereitungen

quater

nach Art. 52 ChemV, die im Sicherheitsdatenblatt nicht alle Angaben nach Art. 53 Abs. 1 ChemV enthalten, nicht unter das Cassis-de-Dijon-Prinzip fallen. Da mit der vorliegenden ChemV-Revision

quater

Art. 53 Abs. 1 ChemV gestrichen wird, muss Art. 2 Bst. a Ziff. 3 VIPaV angepasst werden. Dies wird anlässlich der 2. Ämterkonsultation erfolgen.

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