Bericht A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten
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CLPV auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahren (EUH-Codes) hingewiesen werden muss. Letztere Gemische enthalten zwar gefährliche Bestandteile, sind aber nicht in jedem Fall als gefährlich eingestuft.
Abs. 4: Konsequenterweise soll für Verwendungszwecke von Stoffen und Zubereitungen, die in der Schweiz nicht zulässig sind, auch nicht geworben werden dürfen.
Art. 75a (neu)
Die neue Bestimmung regelt zwei Fälle, in denen Stoffe und Zubereitungen nicht exportiert werden dürfen:
a. Im Zielland verbotene Stoffe und Zubereitungen
Ob ein Stoff oder eine Zubereitung von der Schweiz ins Ausland exportiert werden darf, hängt neu vom Recht des Ziellandes ab. Dabei ist massgebend, ob der Stoff oder die Zubereitung im Zielland verboten ist oder nicht. Es ist nicht im Interesse der Schweiz, dass im Zeitalter des zunehmenden Internethandels unser Land als Drehscheibe für den Vertrieb von illegal vertriebenen Chemikalien missbraucht werden kann.
Können Stoffe und Zubereitungen im Zielland legal in Verkehr gebracht werden, dürfen sie weiterhin von der Schweiz aus exportiert werden, selbst wenn sie in der Schweiz selber verboten sind.
b. Widerrechtliche Zweckbestimmung
Stoffe und Zubereitungen dürfen neu ausgeführt werden, wenn den Umständen zu entnehmen ist, dass sie nicht für widerrechtliche Zwecke verwendet werden könnten. Für die Annahme einer widerrechtlichen Zweckbindung genügen bereits konkrete Anhaltspunkte; d.h. absolute Gewissheit ist nicht nötig. Zur Veranschaulichung sind hierfür beispielsweise Chemikalien zu nennen, die als "K.O.-Tropfen" angeboten werden oder denen in der Anpreisung eine psychotrope oder eine Heilwirkung zugeschrieben wird oder solche, die als Vorläufer von Explosivstoffen verwendet/angeboten werden.
Bisher mussten Staaten erst ein Rechtshilfegesuch stellen, bevor die Vollzugsbehörden gegen die im Internet tätigen Akteure vorgehen konnten. Relative kleine Anpassungen der jeweiligen Webpages erlaubten es zudem bisher, die jeweiligen Auflagen der Behörden mehr oder weniger zu umgehen.
Gliederungstitel vor Art. 76 (Umgang mit bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen)
Die Umgangsvorschriften für besonders gefährliche Chemikalien knüpfen an die Gefahrenkennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen an und gehören deshalb zu den sogenannten „Folgepflichten“ die mit der Einführung von GHS revidiert werden müssen.
Die bisherigen Bestimmungen sind so ausgestaltet, dass Rechtsunterworfene anhand der Information auf der Etikette erkennen und ableiten können, ob besondere Pflichten beim Umgang mit einem Produkt bestehen; die zusätzlich zur allgemeinen Sorgfaltspflicht nach ChemG (Art. 8) zu beachten sind.
Für Stoffe und Zubereitungen mit GHS-Etikette sind die geltenden Umgangsvorschriften auf Basis der Kennzeichnung nach bisherigem System nicht mehr direkt anwendbar. Zwar könnte in der Übergangsphase bis Juni 2015 aus dem Sicherheitsdatenblatt, welches die bisherige Einstufung von Stoffen sowie von Zubereitungen und ihren gefährlichen Bestandteilen enthalten muss, die Gefahrenkennzeichnung nach bisherigem System abgeleitet werden. Dieser Ansatz würde aber die Wahrnehmung und Kontrolle der neuen Bestimmungen während der Übergangsphase mit der zunehmenden Zahl von nach GHS gekennzeichneten Produkten erschweren.
Der vorliegende Entwurf sieht deshalb eine Anpassung der Umgangsvorschriften an GHS vor und stellt gleichzeitig sicher, dass während der Übergangsphase auch für noch nach bisherigem System gekennzeichnete Produkte die Pflichten direkt anhand der Information auf dem Kennzeichnungsetikett abgeleitet werden können.
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