Bericht A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten
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besonderen CH-Bestimmungen für das SDB enthält, nicht mehr erforderlich und wird daher aufgehoben.
An den bisherigen CH-spezifischen Anforderungen wird aber festgehalten. Diese ergeben sich aus den Entsprechungen, die im neuen Anhang 5 festgesetzt sind. Es handelt sich beim SDB um folgende Bestimmungen:
• Angabe der Herstellerin (muss gemäss Definition von Art. 2 Abs. 1 Bst. c einen Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben).
• Notrufnummer der Herstellerin, wobei für medizinische Auskünfte die Nummer des Toxikologischen Informationszentrums angegeben werden darf.
• Als Expositionsgrenzwerte sind die Werte aus der Grenzwertliste der SUVA anzugeben.
• Bei den Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung ist die Verordnung über die Produktesicherheit (SR. 930.111) zu berücksichtigen.
• Bei den Hinweisen zur Entsorgung sind die Bestimmungen der schweizerischen Umweltschutzgesetzgebung zu berücksichtigen (insbesondere die Verordnung über Abfälle, SR 814.600 und die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen, SR 814.610).
• Unter „Vorschriften“ sind nationale Vorschriften wie z.B. Verbote oder Grenzwerte für Stoffe oder Zubereitungen anzugeben.
Die von der Website der Anmeldestelle Chemikalien abrufbare Wegleitung „Das Sicherheitsdatenblatt in der Schweiz" soll an die Neuerungen angepasst werden. Nach wie vor soll es erlaubt sein, ein EU-SDB mit einem Deckblatt, das die CH-spezifischen Angaben erhält, abzugeben, bzw. zur Verfügung zu stellen.
Art. 54
Seitens der Wirtschaft wurde wiederholt der Wunsch geäussert, dass es reichen sollte, ein SDB dem Empfänger lediglich zur Verfügung zu stellen, insbesondere durch eine Abrufbarkeit von einer Website. In der EU wurde mit der REACH-Verordnung der bisherige Begriff „abgeben“ durch „zur Verfügung stellen“ ersetzt. Dieser Wechsel soll nun auch in der ChemV vorgenommen werden, so dass in Art. 54 „abgeben“ des SDB mit „zur Verfügung stellen“ ersetzt wird.
„Zur Verfügung stellen“ wurde bisher von den Vollzugsbehörden verschiedener EU-Staaten unterschiedlich ausgelegt. In der neuen Leitlinie der ECHA zum Sicherheitsdatenblatt (Version 1.0, September 2011) ist „zur Verfügung stellen“ ausführlicher interpretiert als in den vorangehenden Entwürfen. Nach wie vor wird von einer Bringschuld des Abgebers ausgegangen. Es reicht nicht, einfach eine Kopie des SDB ins Internet zu stellen. Ein elektronisches „zur Verfügung stellen“ des SDB und seiner Anhänge ist dann akzeptabel, wenn es als Anlage zu einem Email versendet wird, und zwar in einem Format, das für alle Empfänger zugänglich ist. Nicht akzeptabel ist das blosse Versenden eines Emails mit einem allgemeinen Link auf eine Website, von welcher das SDB heruntergeladen werden kann. Noch in Diskussion sind Optionen, einen Link zu versenden, der direkt zum betreffenden, aktuellen SDB führt.
Unter Vorbehalt der Erläuterungen zu Abs. 4 Bst c soll ein elektronisches „zur Verfügung stellen“ in der Schweiz dann erlaubt sein, wenn der Abgeber dem Empfänger, dem nach Art. 52 ein SDB abgegeben werden muss, bei der ersten Lieferung per Email bekannt gibt, dass und wo genau ein SDB - gegebenenfalls mit den Anhängen - abrufbar ist (spezifische Links auf das betreffende SDB und die dazugehörigen Anhänge). Das gleiche gilt für die Nachlieferung eines aktualisierten SDB. Es ist vorgesehen, diese Auslegung in die bereits erwähnte Wegleitung "Das Sicherheitsdatenblatt in der Schweiz" aufzunehmen.
Abs. 4 Bst c: Auch ohne das bisher erforderliche gegenseitiges Einvernehmen soll ein SDB in elektronischer Form abgegeben bzw. zur Verfügung gestellt werden dürfen. Wenn jedoch ein Abnehmer, dem ein SDB zur Verfügung gestellt werden muss, glaubhaft macht, dass er über keine elektronische Infrastruktur (PC, Internetanschluss) verfügt, sollte ihm der Abgeber das SDB inkl. erforderliche Anhänge in Papierform auszuhändigen.
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