Bericht A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten
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Anhang 2 aufgehoben
In diesem Anhang war der Inhalt des Sicherheitsdatenblatts gestützt auf eine frühere Fassung der REACH-Verordnung beschrieben. Mit dem Inkrafttreten des GHS für Stoffe wird es unerlässlich, den neuen Anhang II REACH zu berücksichtigen, der durch Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 453/2010 vom 20. Mai 2010 eingeführt wurde.
Da es sich dabei um einen sehr technischen Text handelt, der noch Änderungen erfahren wird, wenn am 1. Juni 2015 das GHS für Zubereitungen in Kraft tritt, wurde beschlossen, in Artikel 53 direkt auf Anhang II REACH zu verweisen und Anhang 2 aufzuheben (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 53 Abs. 1)
Anhang 3
Die hauptsächliche Änderung, die an Anhang 3 vorgenommen wird, hat zum Ziel, mehr Informationen über die neuen Stoffe zu erhalten, die absichtlich in Form von «Nanomaterialien» hergestellt werden. Da noch keine harmonisierte Definition von «Nanomaterialien» vorliegt, ist dieser Begriff in der Bestimmung nicht erwähnt, sondern es sind die entsprechenden Abmessungen der Stoffpartikel angegeben.
Ziff. 2 und Ziff. 7: Wird der Stoff absichtlich in Form eines «Nanomaterials» hergestellt, muss dies bei der Identifizierung des Stoffs angegeben werden (Ziff. 2), indem die chemische Zusammensetzung des Partikels angegeben wird, d. h. seines Kerns (Englisch: core) sowie seiner Oberfläche, wenn diese eine gewisse Funktionalisierung aufweist. In den Informationen zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften (Ziff. 7) sind die Form und die Abmessungen der Partikel sowie, soweit vorhanden, die Korngrössenverteilung und der Aggregatstatus dieser Partikel anzugeben.
Ziff. 3: Einfügung der Buchstaben e und f; dabei handelt es sich um Informationen, die bereits von REACH verlangt werden. Diese Informationen sind nun erforderlich, da sie direkt mit den Verwendungen des Stoffs und den Daten zusammenhängen, die im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden müssen, das nach den neuen Kriterien erstellt wird (siehe Art. 53).
Ziff. 4: Mit dem Inkrafttreten der Einstufung der Stoffe nach dem GHS muss nun für jedes physikalisch-chemische, toxikologische oder ökotoxikologische Kriterium angegeben werden, ob die fehlenden Daten darauf zurückzuführen sind, dass die Eigenschaft nicht getestet wurde, ob der Test negativ war oder ob das Testresultat nicht schlüssig war. Wurde in Übereinstimmung mit der CLP-Verordnung ein nicht standardisierter Konzentrationsgrenzwert festgelegt, muss dieser ebenfalls hier angegeben werden.
Anhang 4 aufgehoben
Dieser Anhang hatte in der ChemV die Liste der in der EU zulassungspflichtigen Stoffe eingeführt (Anhang XIV REACH), in Verbindung mit der Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts und der Meldepflicht. Von nun an sind die in der EU zulassungspflichtigen Stoffe in einem neuen Anhang (1.17) der ChemRRV geregelt, die zurzeit revidiert wird.
Anhang 5 (neu)
Dieser Anhang enthält je eine Liste mit Ausdrücken (Ziff. 1) und Bestimmungen (Ziff. 2), die in den europäischen Verordnungen REACH und CLP enthalten sind und eine Entsprechung im schweizerischen Recht haben. Diese Ausdrücke und Bestimmungen sind somit gemäss ihrer Entsprechung im schweizerischen Recht zu verstehen. Siehe auch die Erläuterungen zu den Artikeln
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2 Absatz 4 und 53 Absatz 1 .
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