Bericht A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten

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entspricht neu den Stoffen und Zubereitungen gemäss Gruppe 2. Die bestehende Ausnahme für Motorentreibstoffe wird beibehalten.

Art. 79

Abs. 1: Stoffen und Zubereitungen der Gruppe 1 dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden. Dies betrifft:

Chemikalien mit akuter Toxizität der Kat. 1 oder 2 (bisher: sehr giftig),

krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Chemikalien (CMR), (bereits bisher in Anh. 1.10 der ChemRRV geregelt.). Die Details dieses Abgabeverbots für Chemikalien mit CMR-Eigenschaften werden weiterhin in Anhang 1.10 der ChemRRV geregelt und auf die entsprechenden Bestimmungen von Anhang XVII der REACH-Verordnung abgestimmt. In der Definition der Gruppe 1 (Anh. 6 Ziff. 1.1 und Ziff. 2.1) findet sich deshalb ein entsprechender Hinweis auf Anhang 1.10 der ChemRRV.

Stoffe und Zubereitungen, die als explosiv gekennzeichnet sind (neu). Explosive Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die zur Erzeugung einer Explosivwirkung oder einer pyrotechnischen Wirkung in Verkehr gebracht werden, sind nicht nach der ChemV (vgl. Art. 34 b, resp. Art. 23 Bst. e CLPV), sondern nach der entsprechenden Spezialgesetzgebung zu kennzeichnen (Sprengstoffverordnung). Für sie gilt das Abgabeverbot nach Art. 79 nicht. Alle übrigen Stoffe und Zubereitungen mit explosiven Eigenschaften sollten nicht in die Hände von Privatpersonen gelangen.

Abs. 2: Da bisher alle „besonders gefährlichen“ Stoffe und Zubereitungen nach Art. 76 erfasst wurden, gilt dieser Abs. künftig gemäss den Ausführungen zum neuen Art. 76 für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2.

Art. 80

Abs. 1: Die bisher vom Abs. 1 erfassten gefährlichen Eigenschaften entsprechen der neuen Gruppe 1.

Abs. 2: Wie bisher soll für die Teilmenge der besonders gefährlichen Chemikalien, die nicht vom Abgabeverbot nach Art. 79 erfasst wird, eine Informationspflicht bei der Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestehen. Diese Teilmenge entspricht neu den Stoffen und Zubereitungen gemäss Gruppe 2.

Abs. 3 und 4 (aufgehoben): Die bisherigen Aufzeichnungspflichten sollen ersatzlos gestrichen werden. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass sie nur ungenügend befolgt werden und ihnen bzgl. der Rückverfolgbarkeit gewisser Chemikalien keine praktische Bedeutung zukommt. Hier bewähren sich andere Regelungskonzepte, die direkt bei einzelnen Stoffen ansetzen in der Praxis besser als die auf den gefährlichen Eigenschaften basierte Regelung nach Abs. 3, welche zu unspezifisch ist. Bezüglich der bisher erfassten Gefahreneigenschaften muss zudem angemerkt werden, dass explosive Stoffe und Zubereitungen künftig ohnehin nicht mehr an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden dürfen (vgl. Erläuterungen zu Art. 79) und dass mit GHS keine Differenzierung zwischen stark (heute R35, Aufzeichnungspflicht) und schwach ätzenden (heute R34, keine Aufzeichnungspflicht) Stoffen und Zubereitungen mehr möglich ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 76). Eine Ausweitung der Aufzeichnungspflicht auf sämtlichen ätzenden Chemikalien wäre unverhältnismässig.

Anmerkung: Im Rahmen der Pflichten nach Abs. 2 wird weiterhin eine Informationspflicht und damit auch ein direkter Kontakt zwischen Abgeber und privatem Bezüger bestehen.

Abs. 5 und 6: Anpassung der Verweise

Art. 81

Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass bei Betrieben, die Chemikalien abgeben, das nötige Wissen über bestehende Pflichten und auch über deren korrekte Umsetzung nicht selten unzureichend vorhanden ist. Dies trifft insbesondere auch zu für den Bereich der Abgabe an berufliche Endverbraucher, obwohl hier gemäss Art. 73 ChemV der Abgeber den Inhalt von

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