Bericht A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten
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Abs. 2: Der Verweis auf Art. 56c (nunmehr aufgehoben) wurde ersetzt durch einen Verweis auf Art. 10 Abs. 2. In der systematischen Rechtssammlung (SR) erscheint dieser Absatz nicht, weil er noch nicht in Kraft ist. Er wurde jedoch im Rahmen der dritten Revision der ChemV in der AS 2010, S. 5223, publiziert und enthält die folgenden Informationen:
a) ab dem 1. Dezember 2012 ist die Herstellerin verpflichtet, Stoffe nach dem GHS einzustufen;
b) ab dem 1. Juni 2015 ist die Herstellerin verpflichtet, Zubereitungen nach dem GHS einzustufen.
Die in Buchstabe a erwähnte Pflicht wird in Artikel 8 Absatz 1 übernommen und genauer ausgeführt. Buchstabe b bleibt bestehen und wird am 1. Juni 2015 in Kraft treten.
Abs. 3: Diese Bestimmung, die sich auf die Verpackung und Kennzeichnung bezieht, wird in Artikel 34c verschoben und an die neue Struktur der Verordnung angepasst.
Art. 8
Abs. 1: Mit dem Inkrafttreten der Einstufung der Stoffe nach dem GHS wurde der Inhalt von Artikel 56c Absatz 1 in den ersten Absatz von Artikel 8 verschoben. Dieser Absatz schreibt die obligatorische Einstufung der Stoffe nach dem GHS vor, indem auf die entsprechenden Artikel der CLP-Verordnung verwiesen wird.
Abs. 2: Um eine Einstufung der Zubereitungen nach der Richtlinie 1999/45/EG zu ermöglichen, muss bis 31. Mai 2015 im Sicherheitsdatenblatt die Einstufung der Stoffe nach der Richtlinie 67/548/EWG angegeben werden.
Art. 10
Die Änderung betrifft die Möglichkeit - die aus dem aufgehobenen Artikel 7a übernommen wurde -, eine Zubereitung freiwillig nach dem GHS einzustufen. In diesem Fall bleibt die Einstufung nach der Richtlinie 1999/45/EG obligatorisch und muss im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden.
Art. 16a
Einführung des Verweises auf Artikel 25 im Anschluss an die Änderung dieser Bestimmung.
Art. 25
Bei neuen Stoffen, die zum Zweck der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr gebracht werden, muss wie in der EU ab dem Schwellenwert von einer Tonne pro Jahr eine Mitteilung erfolgen. Die Änderung dient dazu, diese Mengengrenze genau festzulegen.
4. Kapitel
Das 4. Kapitel wurde umstrukturiert, um die Bestimmungen zur Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen von jenen zu trennen, die sich auf Zubereitungen beziehen, da die Bestimmungen nun auf zwei verschiedenen Systemen beruhen.
Der Inhalt der derzeitigen Artikel 56a bis 56e wurde in die Artikel 34a, 34b und teilweise 34c übernommen und angepasst.
Art. 34a (neu)
Stoffe müssen nach den Bedingungen verpackt werden, die in Artikel 35 der CLP-Verordnung festgelegt sind.
Art. 34b (neu)
Abs. 1: Stoffe müssen nach den hier zitierten Artikeln der CLP-Verordnung gekennzeichnet werden. Einige Artikel oder Absätze der CLP-Verordnung können nicht übernommen werden, da sie nur im europäischen System anwendbar sind.
Abs. 2: Wie bisher in Artikel 56d sind in diesem Absatz die Anforderungen festgelegt, die den Namen der Herstellerin und die Sprache der Kennzeichnung betreffen.
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