Bericht A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten
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Seit der Veröffentlichung der REACH-Verordnung am 18. Dezember 2006 wurden einige Anhänge geändert oder ergänzt. Zu erwähnen sind insbesondere jene Änderungen, die bei dieser Revision der ChemV berücksichtigt werden:
Änderung von Anhang I (Stoffsicherheitsbeurteilung) durch die Verordnung (EG) Nr. 252/2011
vom 15. März 2011:
Die Änderung von Anhang I REACH rechtfertigt sich durch eine Anpassung an die Begriffe und an die Einstufungs- und Verpackungskriterien, die durch die CLP-Verordnung eingeführt werden.
Änderung von Anhang II (Sicherheitsdatenblätter) durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2010 vom
20. Mai 2010:
Die Verordnung (EG) Nr. 453/2010 führt zu einer ersten Anpassung des Inhalts des Sicherheitsdatenblatts im Anschluss an die obligatorische Einstufung der Stoffe nach dem GHS: Diese Änderung ist am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten. Auf den 1. Juni 2015 sieht diese Verordnung eine erneute Änderung vor, da ab diesem Zeitpunkt auch Zubereitungen nach dem GHS eingestuft werden müssen.
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Artikel 53 Absatz 1 ChemV, der mit der dritten Revision der ChemV eingeführt wurde, verweist bereits auf die Änderung von Anhang II REACH und sieht vor, dass nach diesen Vorgaben erstellte Sicherheitsdatenblätter den Anforderungen der Verordnung genügen. Mit dem Inkrafttreten der Pflicht, Stoffe nach dem GHS einzustufen, wird es notwendig, die Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts anzupassen.
Änderung von Anhang XIII (PBT-/vPvB-Beurteilung) durch die Verordnung (EG) Nr. 253/2011 vom
15. März 2011:
Die Änderung von Anhang XIII REACH betrifft vor allem die Kriterien zur Beurteilung der Informationen, die zu einem bestimmten Stoff verfügbar sind.
Hinweis: Die Änderungen der Anhänge XIV und XVII REACH werden hier nicht erwähnt, da sie bei der Revision der ChemRRV berücksichtigt werden.
Informationskampagne zum GHS
Der Übergang zum neuen Kennzeichnungssystem nach dem GHS erfordert eine angemessene Information der Industrie, des Handels und der Bevölkerung. Aufgrund der Prioritäten, die im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel festgelegt wurden, ist es nicht möglich, eine breit angelegte Informationskampagne mit einem erheblichen Einsatz von Kommunikationsmitteln vorzusehen. Es sind jedoch umfangreiche Informationsmassnahmen in Vorbereitung, die sich an bestimmte Zielgruppen wie die Industrie, die Importeure, den Handel, die Arbeitnehmenden und die breite Öffentlichkeit richten. Die Informationskampagne wird von verschiedenen Ämtern, von der Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) und von weiteren Organisationen unterstützt. Zu einem grossen Teil werden die Informationen durch Dritte wie Detailhandelsgeschäfte, bestimmte Verbände, Schulen usw. verbreitet, die sich verpflichtet haben, ihre Kommunikationskanäle für die Informationskampagne zur Verfügung zu stellen. Die Kampagne wird während der Übergangsfrist vom bisherigen zum neuen System in den Jahren 2012 bis 2015 durchgeführt.
Die REACH- und die CLP-Verordnung sowie die oben erwähnten Änderungen können auf der Website der ECHA unter folgender Adresse eingesehen werden: http://echa.europa.eu/legislation_en.asp
Dort kann auch eine konsolidierte Fassung von REACH abgerufen werden.
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