Bericht A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten

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Sicherheitsdatenblättern kennen und interpretieren können muss und darüber hinaus auch Informationspflichten nach Art. 80 Abs. 1 bei der Abgabe von Chemikalien der Gruppe 1 hat.

Zudem ist zu beachten, dass im EWR die unter REACH erweiterten Informationspflichten allmählich zum Tragen kommen. Einerseits müssen die SDB synchron mit den Registrierungen erweitert werden (insbesondere Expositionsszenarien) und andererseits sind zunehmend bestimmte Informationspflichten entlang der Lieferkette zu erfüllen, namentlich auch für Stoffe in Erzeugnissen. Die Anforderungen an das Erfassen und die Weitergabe der Information werden mit der vorliegenden Revision ChemV auch in der Schweiz zunehmend steigen, da die neuen REACH-Bestimmungen über das SDB und weitere Informationspflichten umgesetzt werden sollen.

Der revidierte Art. 81 sieht deshalb als flankierende Massnahme vor, dass neu auch über Sachkenntnis verfügen muss, wer gewerblich Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 an berufliche Endverbraucher abgibt. Damit soll insbesondere angestrebt werden, dass dem beruflichen Endverbraucher ein Ansprechpartner zur Verfügung steht der ihn bei Fragen zum korrekten Umgang mit Chemikalien unterstützen kann (Fähigkeit SDBs zu interpretieren nach Art. 73), resp. ihn aktiv informiert, wenn er Chemikalien der Gruppe 1 bezieht (Informationspflicht nach Art. 80 Abs. 1).

Berufliche Endverbraucher sind Betriebe und deren Angestellte, welche die an sie gelieferten Stoffe und Zubereitungen selber verwenden. Hierzu gehören bspw. Maler oder Handwerker, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeiten beispielsweise Reinigungsmittel, Lacke und Farben, Zement oder Biozide verwenden. Auch verarbeitende Betriebe (bspw. im industriellen Sektor) können hinsichtlich bestimmter verwendeter Produkte als berufliche Endverbraucher betrachtet werden (bspw. Einsatz von Oberflächenreiniger vor dem Galvanisieren, Verwendung von Schmiermitteln für Kettensägen). Formulierer von Zubereitungen sind hingegen keine Endverbraucher. Sie bringen die an sie gelieferten Stoffe und Zubereitungen in einer verarbeiteten Form wieder in Verkehr.

Aus der Änderung von Art. 81 ergeben sich Anpassungen der Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (SR 813.131.21), welche derzeit ebenfalls in Anhörung ist.

Art. 82

Der bisherige Art. 82 regelt unterschiedlichste Sachverhalte (Diebstahl, Verlust, Irrtümliches in Verkehr bringen) für eine Teilmenge von gefährlichen Chemikalien, die neu auf die Gruppen 1 und 2 verteilt sind. Der revidierte Art. 82 sieht deshalb eine Trennung der Sachverhalte vor. Er fasst in Abs. 1 diejenigen Sachverhalte zusammen, die eine Information der Strafverfolgungsbehörden bedingen (Diebstahl, Verlust). Dieser Absatz gilt neu für Chemikalien der Gruppe 1.

Bei irrtümlichem Inverkehrbringen von Chemikalien der Gruppen 1 und 2 ist die zuständige kantonale Vollzugsbehörde zu informieren. (Abs. 3).

Diese entscheidet nach Abs. 4 sowohl bei Diebstahl, Verlust und irrtümlichem Inverkehrbringen, ob die Öffentlichkeit auf eine Gefährdung aufmerksam gemacht wird.

Art. 83

Die Vorschriften für die Abgabe von Warenmustern zu Werbezwecken werden beibehalten. Da sie bisher alle „besonders gefährlichen“ Stoffe und Zubereitungen nach Art. 76 erfasst haben, gelten sie künftig gemäss den Ausführungen zum neuen Art. 76 für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2.

Art. 83a (neu)

Produkte, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, wurden bisher wegen ihres besonderen Verwendungszwecks und den damit verbundenen Risiken den besonders gefährlichen Chemikalien nach Art. 76 zugeordnet. Sie lassen sich deshalb im neuen Konzept keiner der beiden kennzeichnungsbasierten Gruppen zuordnen. Die besonderen Pflichten, welche beim Umgang mit solchen Produkten weiterhin zu beachten sind, werden deshalb im neuen Art. 83a explizit benannt.

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