Bericht A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten

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Art. 110d (neu)

Abs. 1: Diese Revision der ChemV übernimmt den Inhalt der 2. ATP der CLP-Verordnung, die insbesondere die Anpassung bestimmter Einstufungskriterien vorsieht, die in Anhang I der CLP-Verordnung definiert sind. Durch die Anwendung dieser ATP kann sich somit die Kennzeichnung oder Verpackung eines Stoffs ändern. Die vorliegende Übergangsbestimmung betrifft jene Stoffe, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Revision freiwillig nach der CLP-Verordnung eingestuft, verpackt und gekennzeichnet wurden.

Für Stoffe, die von diesen Änderungen betroffen sind, wird eine Frist von insgesamt zwei Jahren gewährt, während der sie weiterhin mit der bisherigen Kennzeichnung und in der bisherigen Verpackung an Endverbraucherinnen abgegeben werden dürfen.

Abs. 2: Wie in der EU wird die 2. ATP der CLP-Verordnung in der Schweiz erst ab dem 1. Juni 2015 obligatorisch auf Zubereitungen anwendbar sein. Wer somit vor diesem Datum Zubereitungen freiwillig nach dem GHS einstuft, kann dies gestützt auf die 1. ATP der CLP-Verordnung tun.

Abs. 3: Zubereitungen, die nach den Bestimmungen der CLP-Verordnung vor der 2. ATP eingestuft, verpackt und gekennzeichnet wurden, dürfen noch zwei Jahre nach Inkrafttreten der Pflicht zur Einstufung nach dem GHS am 1. Juni 2015 mit der bisherigen Kennzeichnung und in der bisherigen Verpackung an Endverbraucherinnen abgegeben werden.

Abs. 4: Diese Übergangsbestimmung hängt damit zusammen, dass in Artikel 43 neue Kriterien für den Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung beziehungsweise für die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eingeführt werden; sie ermöglicht es, die bisherigen Kriterien anzuwenden, solange das GHS für Zubereitungen nicht obligatorisch ist, d. h. bis 31. Mai 2015. Die in Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Kriterien sind die gleichen wie jene, die in den bisherigen Artikel 43 Absatz 1 übernommen wurden.

Abs. 5: Mit der Revision von Artikel 53 wird der Inhalt des Sicherheitsdatenblatts an die derzeitigen Bestimmungen von Anhang II der REACH-Verordnung angepasst. Gegenüber dem bisherigen Anhang 2 der ChemV ist der Inhalt des Sicherheitsdatenblatts genauer und umfassender, vor allem für Stoffe.

Die Übergangsbestimmung räumt die Möglichkeit ein, während zwei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision der Käuferin ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, das nach den bisherigen Bestimmungen erstellt wurde.

Abs. 6: Für Zubereitungen, die vor dem 1. Dezember 2012 in Verkehr gebracht wurden und nicht der Meldepflicht nach bisherigem Recht unterstellt waren, aber mit dieser Revision meldepflichtig werden, ist eine einjährige Übergangsfrist für die Erfüllung dieser Pflicht vorgesehen. Betroffen sind insbesondere Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, die gefährliche Stoffe nach Artikel 52 Buchstabe d enthalten und nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind (siehe Erläuterungen zu Art. 61), sowie Zubereitungen, die von der Meldepflicht nach dem bisherigen Artikel 69 Buchstabe a ausgenommen sind.

Anhang 1

Mit Einführung der Pflicht, Stoffe nach dem GHS einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, gilt dieser Anhang nur noch für die Kennzeichnung von Zubereitungen. Somit müssen der Begriff "Stoff" gestrichen und einige Absätze sogar vollständig aufgehoben werden.

In der deutschen Fassung wird der Ausdruck "für jedermann erhältlich" durch "für die breite Öffentlichkeit" ersetzt, um die Terminologie auf die übrigen Bestimmungen der ChemV abzustimmen.

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