Bericht A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
konfrontiert sehen, die in die EU exportieren. Eine derartige Integration in das REACH-System lässt sich nur mit einem bilateralen Abkommen erreichen.
Im Juni 2010 hat der Bundesrat die Departemente EDI, EVD und UVEK beauftragt, Änderungen der Chemikaliengesetzgebung zu erarbeiten. Diese Änderungen sollen – soweit möglich – sicher stellen, dass das Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der Schweiz bis zum allfälligen Abschluss eines bilateralen Abkommens nicht hinter der Entwicklung in der EU (REACH) zurückbleibt.
Eine Evaluation durch die Behörden hat gezeigt, dass eine umfassende Anpassung an das REACH-System eine Änderung auf der Stufe des Chemikaliengesetzes und des Umweltschutzgesetzes erfordern würde. Kurzfristiger ermöglichen es Änderungen der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung (ChemRRV, SR 814.81) und der ChemV jedoch, bestimmte Elemente einzuführen, mit denen sich der vom Bundesrat erteilte Auftrag in erheblichem Ausmass erfüllen lässt.
2. Inhalt dieser Revision
Änderungen in Zusammenhang mit dem GHS
Die derzeitige Fassung der ChemV gestattet die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen nach dem GHS, indem allgemein auf die einschlägigen Artikel der CLP-Verordnung verwiesen wird.
Mit der obligatorischen Anwendung des GHS auf Stoffe ab dem 1. Dezember 2012 wird es notwendig, die anwendbaren Bestimmungen der CLP-Verordnung genauer anzugeben und die Anforderungen an die Verpackung und Kennzeichnung der Stoffe von jenen zu trennen, die für Zubereitungen gelten.
Verschiedene Pflichten wie die Meldepflicht und die besonderen Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen (4. Titel ChemV) beruhen auf der Einstufung oder Kennzeichnung (Folgepflichten). Daher müssen auch Kriterien im Hinblick auf die Einstufung und Kennzeichnung nach dem GHS festgelegt werden. Bei dieser Gelegenheit wird auch eine Vereinfachung der Meldepflicht vorgeschlagen.
Seit ihrer Veröffentlichung am 16. Dezember 2008 wurde die CLP-Verordnung zweimal durch sogenannte ATP-Verordnungen (Adaptation to Technical Progress) an den technischen Fortschritt angepasst. Die letzte Änderung, die im Rahmen der vorliegenden Revision berücksichtigt wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 286/2011, die am 19. April 2011 in Kraft getreten ist (auch als 2. ATP bezeichnet). Mit dieser Verordnung werden bestimmte Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien unter Berücksichtigung der dritten revidierten Ausgabe des GHS der Vereinten Nationen angepasst.
Änderungen im Zusammenhang mit REACH
Wie in der Einleitung erwähnt, lassen sich auch ohne Gesetzesänderung auf Verordnungsstufe bestimmte aus REACH übernommene Bestimmungen einführen, die dazu beitragen, das Niveau des Gesundheits- oder Umweltschutzes zu verbessern. Dabei handelt es sich vor allem um Massnahmen, die besonders besorgniserregende Stoffe (auf Englisch: substances of very high concern, SVHC) betreffen.
Die Liste der SVHC-Stoffe, auch als Kandidatenliste (für die Zulassung) bezeichnet, sowie die Massnahmen in Bezug auf Gegenstände, die derartige Stoffe enthalten, werden in die ChemV aufgenommen. Hingegen werden die Massnahmen zur Begrenzung der SVHC-Stoffe von Anhang XIV REACH in die ChemRRV integriert, die ebenfalls revidiert wird.
3/25 erläuterungen_rev4_chemv_d_2011 11 28