Bericht A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

g. Zubereitungen mit mindestens einem Stoff, für den ein Grenzwert für die Exposition am

Arbeitsplatz in den Richtlinien 2000/39/EG, 2006/15/EG oder 2009/161/EU, festgelegt ist.

Die im Art. 52 Bst. a-c und e-g genannten Stoffe und Zubereitungen waren bereits nach den bisherigen Kriterien meldepflichtig. Hingegen waren nicht gefährliche Zubereitungen mit gefährlichen Inhaltsstoffen nach Bst. d bisher nur meldepflichtig, wenn sie für jedermann erhältlich waren. Aus Sicht der Notfallauskunft ist es aber durchaus sinnvoll, wenn künftig auch zu den anderen Zubereitungen nach Bst. d Informationen im Produktregister hinterlegt werden, da auch im beruflichen gewerblichen Bereich entsprechende Zwischenfälle auftreten können. Für die Meldung dieser Zubereitungen in das Produktregister ist eine einjährige Übergangsfrist vorgesehen (vgl. hierzu Art. 110d Abs. 4).

Was gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Art. 52 Bst. a sind, wird im neuen Art. 3 definiert. Für Stoffe gelten ab 1.12.2012 die Kriterien gemäss Anhang I der CLP-Verordnung. Für Zubereitungen sind bis zum 1.6.2015 weiterhin die Kriterien gemäss der Richtlinie 67/548/EWG massgebend (vgl. hierzu die Erläuterungen zu Art. 3).

In dem die gleichen Stoffe und Zubereitungen der Meldepflicht unterstellt werden, welche auch im Rahmen der europakompatibel ausgestalteten Erstellpflicht nach Art. 52 für Sicherheitsdatenblätter berücksichtigt werden müssen, kann der Hersteller bereits im Rahmen seiner Abklärungen zum Sicherheitsdatenblatt erkennen, ob eine Meldepflicht besteht. Damit entfallen zusätzliche Abklärungen für die Rechtsunterworfenen, insbesondere auch für KMU’s, und die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Meldepflichten werden insgesamt verbessert.

Weitere Vereinfachungen bei der Meldepflicht resultieren durch:

- die Vereinheitlichung der Meldefrist: Art. 61 sieht eine einheitliche Frist von drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen für die Meldung vor. Die gleiche Frist gilt auch für die Aktualisierung von Informationen nach Art. 67.

- den Wegfall der Mengenkriterien für die Meldung: Die Ermittlung der jährlich in Verkehr gebrachten Menge hat sich in der Vergangenheit sowohl für die Rechtsunterworfenen wie auch für die Vollzugsbehörden als wenig praxistaugliches Kriterium erwiesen und ist deshalb immer wieder kritisiert worden. Nicht zuletzt aus solchen Überlegungen heraus ist auch im Rahmen der europäischen Meldepflicht nach der CLP-Verordnung auf die Festsetzung einer Mengenschwelle für die Meldung gefährlicher Stoffe verzichtet worden.

Mit den neuen Meldekriterien (Art. 61 in Verbindung mit Art. 52) kann zudem in genereller Weise auf die Gefährlichkeit (Art. 52 Bst. a und d) von Stoffen und Zubereitungen abgestellt werden, ohne dass auf spezifische Gefahrenmerkmale nach bisherigem Einstufungs- und Kennzeichnungssystem (bspw. sehr giftig, krebserzeugend) oder künftig auf Gefahrenkategorien nach GHS (bspw. Akut. Tox. Kategorie 2) Bezug genommen werden muss. Damit kann während der mehrjährigen Übergangsphase (bis Juni 2017) auf eine aufwändige Zwischenlösung mit „doppelten“ Meldekriterien nach beiden Einstufungs- und Kennzeichnungssystemen verzichtet werden.

Art. 62 und 63 (aufgehoben)

Mit dem neuen Art. 61 kann auf die bisherigen Meldekriterien für bestimmte neue Stoffe nach Art. 62 und für nicht gefährliche Zubereitungen nach Art. 63 verzichtet werden. Die in Art. 62 und 63 genannten Stoffe und Zubereitungen erfüllen die neuen Kriterien gemäss Art. 61 und sind somit weiterhin meldepflichtig. Lediglich bestimmte nicht gefährliche neue Stoffe, die bisher nach Art. 62 Bst. b meldepflichtig waren, unterstehen künftig nicht mehr der Meldepflicht.

Art. 64

Die bisherigen Anforderungen an den Inhalt der Meldung werden im Wesentlichen beibehalten mit folgenden Präzisierungen und Ergänzungen:

12/25 erläuterungen_rev4_chemv_d_2011 11 28