Bericht A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten
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Abs. 3 und 4: Diese besonderen Bestimmungen zu den Kennzeichnungselementen, die aus anderen Gesetzgebungen stammen, und der Name bestimmter Stoffe werden aus der CLP-Verordnung übernommen (siehe Art. 32 Abs. 6 und 18 Abs. 2 CLP).
Art. 34c (neu)
Abs. 1 Bst. a: Die Zubereitungen, die nach der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft werden, müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie gekennzeichnet und verpackt werden, die in die Artikel 35 bis 38 (Verpackung) und 39 bis 50 ChemV (Kennzeichnung) übernommen wurden.
Abs. 1 Bst. b: Wird eine Zubereitung freiwillig nach dem GHS eingestuft, muss sie auch nach diesem System verpackt und gekennzeichnet werden. Um einen komplizierten Verweis auf die CLP-Verordnung zu vermeiden, verweist dieser Absatz auf die Verpackungs- und Kennzeichnungsanforderungen für Stoffe, die auch für Zubereitungen gelten.
Abs. 2: Es ist wichtig klarzustellen, dass es nicht zulässig ist, auf einer Zubereitung zusammen mit der Kennzeichnung nach der Richtlinie 1999/45/EG auch jene anzubringen, die auf dem GHS beruht. Es ist jeweils nur eine Kennzeichnung gestattet.
Art. 35 bis 50
In diesen Artikeln, die von nun an nur noch für Zubereitungen gelten, wurde der Begriff "Stoff" gestrichen.
Art. 40
Für Zubereitungen mit besonderen Gefahren, die in Anhang 1 Ziffer 5 der Verordnung erwähnt und als gefährlich eingestuft sind, gilt der gesamte Artikel 39 und nicht nur dessen Absatz 1. Deshalb muss der Artikel geändert werden.
Art. 43
Abs. 1 und 2: Die Kriterien, die in Anhang I der CLP-Verordnung definiert sind, können nun herangezogen werden, um die Verwendung einer alternativen Bezeichnung für einen bestimmten Stoff zu beantragen. Die Sachüberschrift des Artikels wurde an die neue Terminologie angepasst. In Ergänzung zu den bestehenden Bestimmungen kann das Gesuch einen Stoff betreffen, der auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben ist, auch wenn er nicht auf der Etikette aufgeführt werden muss.
Bis zum Inkrafttreten der Pflicht, Zubereitungen nach dem GHS einzustufen, d. h. bis 31. Mai 2015, kann die Verwendung einer alternativen Bezeichnung gestützt auf die bisherigen Bestimmungen verlangt werden (siehe Übergangsbestimmungen, Art. 110d Abs. 2).
Abs. 3 bis 5: Anpassung des Wortlauts an die Terminologie des neuen Absatzes 1.
Art. 44
Anpassung des Wortlauts an die neue Sachüberschrift von Artikel 43.
4a. Kapitel
Es wird ein neues Kapitel eingefügt, um alle Bestimmungen zusammenzufassen, die sowohl für Stoffe als auch für Zubereitungen gelten.
Art. 50a
Eine wichtige Massnahme nach REACH zur Verbesserung des Gesundheits- und Umweltschutzes ist die Erstellung von Expositionsszenarien für bestimmte Chemikalien. Für neue Stoffe sowie für bestehende gefährliche oder PBT- oder vPvB-Stoffe, die in Mengen ab 10 Tonnen pro Jahr in Verkehr gebracht werden, ist das Konzept der Expositionsszenarien in der ChemV bereits vorgesehen.
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