Bericht A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten

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A) Allgemeines

1. Einleitung

Die Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11) regelt die Beurteilung der Gefahren und Risiken von chemischen Stoffen und Zubereitungen sowie die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können. Als die ChemV im August 2005 in Kraft trat, war sie weitgehend auf die einschlägigen europäischen Richtlinien abgestimmt. Die Harmonisierung mit dem europäischen Recht ermöglicht es, der Entwicklung des technischen Fortschritts zu folgen, somit im Bereich Gesundheits- und Umweltschutz ein hohes Niveau zu gewährleisten und zudem die Entstehung von technischen Handelshemmnissen zu verhindern.

Seit 2005 hat sich die europäische Chemikaliengesetzgebung erheblich geändert, da die nachstehenden Verordnungen in Kraft getreten sind:

a) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember

2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung);

b) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember

2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung). Mit dieser Verordnung wird in der EU das global harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien eingeführt, das von den Vereinten Nationen angeregt wurde.

Mit diesen beiden Verordnungen werden Bestimmungen eingeführt, die zeitlich gestaffelt zur Anwendung gelangen. Zum Beispiel trat das Zulassungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe erst im Februar 2011 mit der Veröffentlichung der ersten Stoffliste in Anhang XIV der REACH-Verordnung in Kraft. Die Verordnungen führen somit eine allmähliche Verbesserung des Niveaus des Gesundheits- und Umweltschutzes in der Europäischen Union (EU) ein.

Damit in der Schweiz im Bereich Gesundheits- und Umweltschutz ein ähnliches Niveau wie in der EU aufrechterhalten werden kann und keine technischen Handelshemmnisse entstehen, muss die Chemikaliengesetzgebung in regelmässigen Abständen revidiert werden, zumal alle Verweise auf das europäische Recht stets statisch erfolgen müssen.

Seit 2005 wurde die ChemV deshalb schon dreimal revidiert. Das Ziel der dritten Revision der ChemV, die am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, bestand hauptsächlich darin, die Möglichkeit einzuführen, Stoffe und Zubereitungen nach dem GHS einzustufen und zu kennzeichnen, sowie die Termine festzulegen, ab denen dieses neue System in der Schweiz obligatorisch sein wird, d. h.:

- 1. Dezember 2012 für Stoffe;

- 1. Juni 2015 für Zubereitungen.

Die Bestimmungen der REACH-Verordnung wurden bisher erst im Ansatz in das schweizerische Recht übernommen. Der zentrale Aspekt von REACH, d. h. die Registrierung und Bewertung von Stoffen, die in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden, kann nicht ohne vorherige Änderung des Chemikaliengesetzes in die ChemV übernommen werden. Eine derartige Änderung ist jedoch nicht vorgesehen. Einzig eine Integration in das europäische Chemikaliensystem würde es ermöglichen, alle Bestimmungen von REACH anzuwenden und bei dieser Gelegenheit auch bestimmte Schwierigkeiten zu beseitigen, mit denen sich die Unternehmen

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