Bericht A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten
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Die neuen Absätze 1 und 1 ergänzen die bestehenden Bestimmungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen von REACH (Art. 37 Abs. 4). Es geht darum, die Verantwortung der Person zu regeln, die einen Stoff bezieht, für den Expositionsszenarien erstellt wurden, und diesen für eine nicht von der Herstellerin vorgesehene Verwendung gewerblich nutzt. In diesem Fall muss diese Person selbst ein Expositionsszenario für die von ihr vorgesehene Verwendung erstellen, um sicherzustellen, dass die von ihr angegebenen Massnahmen zur Risikominderung für einen wirksamen Gesundheits- oder Umweltschutz ausreichen. Diese Verpflichtung gilt für die Verwendung des Stoffs als solchem oder in einer Zubereitung in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr. Die Ausnahmen sind in
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Absatz 1 aufgeführt.
Im Gegensatz zu REACH ist keine Information gegenüber den vorgelagerten Stellen in der Versorgungskette vorgesehen, da zum einen das Gesetz diese Möglichkeit nicht vorsieht und zum anderen der "nachgeschaltete Anwender" eine Herstellerin im Sinne des ChemV ist, die somit alle Aspekte der Selbstkontrolle selbst übernehmen muss.
Art. 52
Anpassung des Verweises auf Anhang 7, da Anhang 4 aufgehoben wird.
Art. 53
In der geltenden Fassung der ChemV sind die Detailbestimmungen zu den Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt (SDB) in Anhang 2 festgeschrieben. In diesem Anhang wurde der Sicherheitsdatenblatt-Anhang der REACH-Verordnung (Anhang II: Anforderungen an die Erstellung des SDB) in seiner ursprünglichen Fassung umgesetzt. Seither ist Anhang II REACH mit der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission geändert worden. Bei dieser Änderung steht die Anpassung an die CLP-Verordnung mit dem GHS-System im Vordergrund. Die Änderungsverordnung enthält zwei Anhänge, welche Anhang II REACH ersetzten. Der erste Anhang ist am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten; der zweite Anhang wird am 1. Juni 2015 in Kraft treten. Diese Termine entsprechen den Vorgaben der CLP-Verordnung, wonach die Einstufung und Kennzeichnung für Stoffe nach dieser Verordnung (1. Dezember 2010) verpflichtend wurde, bzw. die Einstufung von Kennzeichnung von Zubereitungen (1. Juni 2015) verpflichtend wird.
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Gemäss Art. 53 Abs. 1 ChemV (in Kraft seit dem 1. Dezember 2010) ist es bereits erlaubt - aber nicht verpflichtend - ein SDB nach Anhang II REACH in der heute geltenden Fassung zu erstellen und
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abzugeben, wenn die in Abs. 1 genannten CH-Bestimmungen berücksichtigt sind (siehe unten). Neu soll das SDB grundsätzlich und verpflichtend nach dem ersten Anhang der erwähnten Änderungsverordnung zu Anhang II REACH erstellt werden; die Einführung des zweiten Anhangs (Inkrafttreten in der EU am 1. Juni 2015) ist anlässlich der nächsten Revision ChemV geplant.
Abs. 1: Im vorliegenden Entwurf wird direkt auf Anhang II REACH verwiesen, und der bisherige SDB-Anhang (Anhang 2) der ChemV wird aufgehoben. Für Erlasse, auf die in Anhang II REACH verwiesen wird und die in der Schweiz nicht gelten, werden in einem neuen Anhang 5 die entsprechenden, in der Schweiz geltenden Erlasse aufgeführt.
Da die ChemV bezüglich SDB ohnehin bis spätestens 2015 wieder angepasst werden muss, wäre der Aufwand für einen eigenen Anhang unverhältnismässig gross; vor allem weil die Bestimmungen sehr technisch sind und grundsätzlich auch in der Schweiz gelten. Durch den Verweis auf REACH lassen sich zudem Präzisierungen von EU-Bestimmungen vermeiden, die zu Handelshemmnissen führen könnten. Im Weiteren sind Verweise auf das EU-Recht im Hinblick auf Verhandlungen mit der EU über die Chemikaliensicherheit von Vorteil.
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Abs. 1 : Anpassungen der Verweise.
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Abs. 1 : Aufgrund der angewendeten Rechtsetzungstechnik (Verweis auf den aktuellen Anhang II
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REACH und Festsetzung der Entsprechungen in Anhang 5 ChemV) ist Abs. 1 , der die
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