Bericht A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten

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Gleichzeitig wurde die Gelegenheit benutzt um die bestehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen, mit dem Ziel, Bestimmungen, die sich nicht bewährt haben zu eliminieren und anderseits erkannte Lücken (Sachkenntnis) zu schliessen. Der vorliegende Entwurf, welcher im Vorfeld zu dieser Anhörung bereits mit verschiedenen Stakeholdern diskutiert wurde, enthält deshalb punktuell auch inhaltliche Änderungen (Streichungen, ergänzende Elemente), die an entsprechender Stelle erläutert werden.

Art. 76

Abs. 1 und 2: Im neuen Art. 76 werden zwei Gruppen von Stoffen und Zubereitungen definiert, die auf der Kennzeichnung nach GHS basieren. Diese beiden Gruppen werden in Anhang 6 in tabellarischer Form präzisiert. Sie ersetzen die bisherige Definition der besonders gefährlichen Chemikalien. In den nachfolgenden Umgangsvorschriften (Art. 77-83) wird direkt auf diese beiden Gruppen Bezug genommen, ohne dass dabei erneut GHS-Terminologie verwendet werden muss. Durch den neuen Ansatz wirkt sich der Wechsel zum GHS-System insgesamt nicht negativ auf den Umfang der Umgangsvorschriften aus.

Bei der Definition der beiden Gruppen wird inhaltlich stark auf die bisherigen besonders gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach Art. 76 abgestellt. Eine 1:1-Übersetzung kann dabei aber nur schon deshalb nicht vorgenommen werden, weil GHS in einigen Bereichen abweichende Kriterien enthält (bspw. akute Toxizität). Einige durch den Systemwechsel bedingte Verschiebungen beim Geltungsbereich einzelner Bestimmungen sind somit unvermeidlich.

Die Unterscheidung zweier Gruppen ist bereits in den bisherigen Bestimmungen vorgezeichnet. So gibt es unter geltendem Recht einige Bestimmungen, die nicht alle besonders gefährlichen Chemikalien nach Art. 76 betreffen sondern lediglich eine Teilmenge davon (bspw. beim Abgabeverbot an Private nach Art. 79).

Die nun mit den Gruppen 1 und 2 verfolgte Abstufung lässt sich am Besten im Bereich der Abgabe von Chemikalien an Private verdeutlichen. Chemikalien mit gefährlichen Eigenschaften gemäss Gruppe 1 dürfen nicht an Private abgegeben werden. Chemikalien mit gefährlichen Eigenschaften nach Gruppe 2 sind von der Abgabe in Selbstbedienung ausgeschlossen. Ihre Abgabe wird an verschiedene Bedingungen geknüpft.

In ihrer Summe decken die Gruppe 1 und 2 weitestgehend diejenigen gefährlichen Eigenschaften ab, die im bisherigen Art. 76 Bst. a genannt werden, so dass bisherige an besonders gefährliche Chemikalien nach Art. 76 geknüpfte Bestimmungen neu für Chemikalien mit gefährlichen Eigenschaften gemäss Gruppe 1 und 2 gelten.

Im Vergleich zum bisherigen Art. 76 ergeben sich mit den Gruppen 1 und 2 insbesondere folgende Änderungen:

Für PBT-, vPvB- und zulassungspflichtige Stoffe sowie Zubereitungen mit solchen Stoffen ist der kennzeichnungsbasierte Ansatz nicht umsetzbar. Sie werden von den Gruppen 1 und 2 nicht erfasst. Für sie werden künftig aber insbesondere die Bestimmungen nach Art. 83b und 83c sowie nach Anhang 1.17 der ChemRRV zu beachten sein.

Auch für Produkte die der Selbstverteidigung dienen, ist der kennzeichnungsbasierte Ansatz nicht umsetzbar. Sie werden deshalb im neuen Art. 83a geregelt.

Bei den besonderen physikalischen Gefahren werden lediglich diejenigen weiterhin berücksichtigt, welche in der CLPV eine Entsprechung haben und die explosive Eigenschaften betreffen (EUH006; EUH019).

Bei den EUH-Sätzen werden in Gruppe 2 neu auch EUH029 (Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase), EUH031 (Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase) und EUH032 (Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase) berücksichtigt, da Chemikalien mit diesen Eigenschaften bei unsachgemässer Handhabung akut toxische Gase freisetzen können, die wenn sie per se als Gase in Verkehr gebracht werden mit dem Gefahrenpiktogramm "Totenkopf" zu kennzeichnen sind.

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