Bericht A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten
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Abs. 1: Für sie gelten weiterhin die besonderen Bestimmungen für die Aufbewahrung (Art. 77), der Vorbehalt für die Abgabe an mündige Personen (Art. 79 Abs. 2), Informations- und Sorgfaltspflichten bei der Abgabe an Private (Art. 80 Abs. 2 und 5), die Erfordernis von Sachkenntnis für Abgebende (Art. 81), Informationspflichten bei irrtümlichem in Verkehr bringen (Art. 82 Abs. 3 und 4) sowie die Vorschriften für die Abgabe von Warenmustern zu Werbezwecken (Art. 83).
Abs. 2: Wie bisher sollen solche Stoffe und Zubereitungen von der Abgabe in Selbstbedienung an beruflich gewerbliche und private Verwender ausgeschlossen sein. Dies ist insbesondere zur Gewährleistung der Vorgaben nach Art. Art. 79 Abs. 2 und Art. 80 Abs. 5 wichtig. Ein direkter Verweis auf Art. 78 ist nicht möglich, da dieser nur die Abgabe an die breite Öffentlichkeit erfasst.
4. Titel, 3. Kapitel Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen (neu)
Ein grundlegendes Element der REACH-Verordnung, mit der eine Verbesserung des Gesundheits- und Umweltschutzes angestrebt wird, ist der langfristige Ersatz von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) durch weniger gefährliche Alternativen. Als besonders besorgniserregend können Stoffe bezeichnet werden, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen (Art. 57 REACH):
- krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend;
- PBT oder vPvB;
- hormonaktiv.
Nach REACH erfolgt die Reglementierung der SVHC-Stoffe in zwei Schritten:
a) Auf Anfrage eines Mitgliedstaats oder der ECHA und im Anschluss an ein öffentliches
Anhörungsverfahren kann ein Stoff, der eine der oben aufgeführten Eigenschaften aufweist, in die Liste der SVHC-Stoffe aufgenommen werden, die auf der Internetseite der ECHA aufgeschaltet ist (http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp).
Diese Liste wird allgemein als Kandidatenliste, bezeichnet, da diese Stoffe Kandidaten für eine Unterstellung unter die Zulassungspflicht sind. Sie wird mehrmals jährlich aktualisiert.
b) Anhand von Prioritätskriterien, die von der ECHA festgelegt werden, und im Anschluss an eine
erneute öffentliche Anhörung kann ein Stoff aus der Kandidatenliste in Anhang XIV der REACH-Verordnung übernommen werden. Abgesehen von bestimmten Verwendungen, die nicht REACH unterstehen, dürfen die Stoffe in Anhang XIV nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder Importeur über eine Zulassung verfügt. Die Zulassungsgesuche müssen innerhalb einer bestimmten Frist nach Aufnahme des Stoffs in Anhang XIV eingereicht werden.
Zwar unterstehen die Stoffe der Kandidatenliste keinen Einschränkungen, doch es bestehen gewisse Pflichten, die Käuferin zu informieren, wenn ein solcher Stoff in einem Gegenstand enthalten ist. Da vorgesehen ist, dass die Stoffe der Liste eines Tages in Anhang XIV der REACH-Verordnung übernommen und somit einer befristeten Zulassung unterstellt werden, bevor sie schliesslich verboten werden, haben die Herstellerinnen und Anwenderinnen solcher Stoffe ein Interesse daran, sie in ihren Produkten möglichst rasch durch andere, weniger gefährliche Stoffe zu ersetzen.
Um in der Schweiz in diesem Bereich ein ähnliches Schutzniveau zu gewährleisten, wird die europäische Kandidatenliste in den neuen Anhang 7 der ChemV übernommen. Die Bestimmungen zu den Stoffen, die in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgeführt sind sind, werden ihrerseits in die ChemRRV übernommen.
Hinweis: Die REACH-Verordnung enthält keine genaue Definition der "besonders besorgniserregenden Stoffe" (Stoffe nach Art. 57 REACH oder Stoffe der Kandidatenliste?). Dennoch definiert die ChemV die in Anhang 7 aufgelisteten Stoffe als besonders besorgniserregende Stoffe. Dieser unterschiedliche Ansatz ist notwendig, weil die ChemV nur die veröffentlichte Liste, nicht jedoch das Verfahren für die Auswahl dieser Stoffe übernimmt. Schliesslich werden nur die Stoffe dieser Liste und nicht alle Stoffe, die eine der in Artikel 57 REACH definierten Eigenschaften aufweisen, bestimmten
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