Bericht A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten
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Art. 55
Bisher stand in diesem Artikel die Nachlieferung an erster Stelle, ohne dass die Überarbeitung ausdrücklich vorgeschrieben war. Entsprechend der neuen Überschrift steht nun die Pflicht im Vordergrund, ein SDB aufgrund neuer wichtiger Informationen zu aktualisieren. Wichtige Informationen sind insbesondere auch neue Verbote oder Ausnahmebewilligungen zu Verboten (vgl. Art. 31 Abs. 9 REACH, bzw. Vorlage zur Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung). Im Sinne der Erläuterungen zu Art. 54 wird „nachliefern“ durch „zur Verfügung stellen“ ersetzt.
Art. 56a - 56e (aufgehoben)
Die Art. 56a bis 56e werden aufgehoben und ihre Inhalte werden überarbeitet in den neuen Art. 34a und 34b geregelt.
3. Titel, Kapitel 3: Meldepflicht
Die Meldepflichten (Art. 61-69) knüpfen an bestimmte gefährliche Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen nach bisherigem Einstufungs- und Kennzeichnungssystem an. Sie gehören deshalb zu denjenigen Bestimmungen, die mit der Einführung des neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems GHS revidiert werden müssen. Bei dieser Gelegenheit sollen gleichzeitig auch die Kriterien für die Meldung von Stoffen und Zubereitungen vereinfacht werden.
Bisherige Erfahrungen (Zeitraum 2005-2010) zeigen, dass in der Praxis bei der Erfüllung der Meldepflichten erhebliche Mängel bestehen (Fehlende Meldung, Qualitative Mängel beim Inhalt der Meldung, keine Aktualisierung der Information). Mögliche Gründe hierfür sind u.a. die komplexe Ausgestaltung der heutigen Meldepflichten und die damit verbundene Überlastung vieler Adressaten.
Die geltenden spezifischen Kriterien für die Meldepflicht sind sehr umfangreich. Sie unterscheiden zwischen alten/neuen Stoffen, gefährlichen/nicht gefährlichen Zubereitungen und verschiedenen Gefahrenmerkmalen (bspw. sehr giftig; krebserzeugend). Sie nehmen Bezug auf den regulatorischen Status von Chemikalien nach der REACH-Verordnung (PBT-;/vPvB-Eigenschaften, zulassungspflichtige Stoffe). Hinzu kommen unterschiedliche Mengenkriterien, Fristen und unterschiedliche inhaltliche Anforderungen an die jeweilige Meldung.
Im Rahmen der laufenden Revision wurde deshalb ein Vorschlag ausgearbeitet, der nicht nur die Einführung von GHS berücksichtigt, sondern auch eine Vereinfachung der Meldepflichten vorsieht. Eine Überarbeitung der Meldepflichten wurde auch im Rahmen der Anhörung zur letzten Revision der ChemV (Feb.-April 2010) von rund der Hälfte der Kantone gefordert.
Art. 61
Im neuen Art. 61 wird aus den oben genannten Gründen auf die Definition spezifischer Kriterien für die Meldung von Stoffen und Zubereitungen verzichtet. Vielmehr sollen die gleichen Stoffe und Zubereitungen der Meldepflicht unterstellt werden, die nach Art. 52 im Rahmen der Abklärungen zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes vom Hersteller ohnehin bereits berücksichtigt werden müssen. Dies sind:
a. gefährliche Stoffe und Zubereitungen;
b. PBT- und vPvB-Stoffe;
c. Stoffe in Anhang 7 (Kandidatenliste der Stoffe, die künftig einer Zulassung unterstellt werden könnten);
d. Zubereitungen mit mindestens einem gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 1,0 Gewichtsprozent (nicht gasförmige Zubereitungen)
beziehungsweise von ≥ 0,2 Volumenprozent (gasförmige Zubereitungen);
e. Zubereitungen mit mindestens einem PBT- oder vPvB-Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent;
f. Zubereitungen mit mindestens einem in Anhang 7 aufgeführten Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent;
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