Bericht A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten
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Abs. 4: Angesichts des Umfangs und des sehr technischen Charakters der Bestimmungen der REACH- und der CLP-Verordnung, die in die ChemV aufgenommen werden müssen, wurde beschlossen, auf die Artikel, Kapitel oder Anhänge dieser Verordnungen zu verweisen, statt ihren Inhalt vollständig in die ChemV zu übernehmen. Die im EU-Recht verwendete Terminologie deckt sich nicht immer vollständig mit dem schweizerischen Recht: Deshalb müssen zwischen bestimmten Begriffen, Ausdrücken oder Bestimmungen dieser beiden Gesetzgebungen Entsprechungen festgesetzt werden. Diese Entsprechungen sind nach dem folgenden Grundsatz in Anhang 5 aufgeführt:
- Einige gleichlautende Begriffe haben in der Schweiz eine andere Bedeutung als in der EU (z. B.
"Inverkehrbringen"): In diesem Fall ist die schweizerische Definition massgebend.
- Einige in der EU verwendete Begriffe weichen von den Begriffen im schweizerischen Recht ab,
obwohl die Definition übereinstimmt (z. B. "Gemisch"/"Zubereitung").
- Die Verordnungen oder Richtlinien der EU nehmen auf zahlreiche weitere Verordnungen oder
Richtlinien Bezug, von denen die meisten bereits in das schweizerische Recht übernommen wurden: In der ChemV wird in diesem Fall die entsprechende schweizerische Regelung angegeben.
Art. 3
Aufgrund des Inkrafttretens der Pflicht, Stoffe nach dem GHS einzustufen, muss der Begriff gefährlicher Stoff von nun an auf den Gefahrenkriterien beruhen, die in Anhang I der CLP-Verordnung definiert sind. Diese Definition gilt für alle Bestimmungen der ChemV, die sich auf gefährliche Stoffe beziehen.
Hingegen wird der Begriff gefährliche Zubereitungen weiterhin nach den Gefahrenkriterien definiert, die in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt sind, selbst wenn die Zubereitung freiwillig nach der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet wird. Die Gefahrenkriterien für Zubereitungen werden erst auf den 1. Juni 2015 geändert.
Dieses Konzept entspricht jenem der CLP-Verordnung (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 Bst. a REACH).
Art. 4 bis 6
Die Gefahrenkriterien, die in den Artikeln 4 bis 6 festgelegt sind, gelten nur noch für Zubereitungen. Deshalb wurde der Begriff "Stoff" in diesen Artikeln gestrichen.
Art. 6a
Änderung der Fussnote im Anschluss an die Nennung der REACH-Verordnung in Artikel 2.
Art. 7 Abs. 2bis (neu)
Im Anschluss an die Einführung von neuen Bestimmungen zu Gegenständen, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten (Art. 83c), muss klargestellt werden, dass im Rahmen der Selbstkontrolle, die die Herstellerin gewährleisten muss, auch die Gefahren für die menschliche Gesundheit beurteilt werden müssen, die mit diesen Gegenständen verbunden sind. Die Beurteilung der Umweltgefahren derartiger Gegenstände wird bereits durch die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels abgedeckt.
Art. 7a
Die Absätze 1, 2 Buchstabe a und 3 werden aufgehoben.
Abs. 1: Mit diesem Absatz wurde die Möglichkeit eingeführt, Stoffe und Zubereitungen nach dem GHS einzustufen. Da diese Bestimmung ab dem 1. Dezember 2012 nur noch für Zubereitungen gilt, wurde ihr Inhalt in Artikel 10 übernommen.
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