Bericht A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten
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Art. 66
Anpassung der Struktur und der Verweise an den neuen Inhalt des Kapitels „Meldepflicht“, insbesondere an den neuen Art. 65.
Anmerkung zur Durchführung der Meldung: Nebst den Vereinfachungen bei den Meldekriterien (Art. 61), werden auch im Rahmen der technischen Umsetzung des neuen Meldetools Erleichterungen für die Ausübung der Meldepflicht angestrebt. Hierzu gehören eine benutzerfreundliche Ausgestaltung der Eingabemaske sowie die Realisierung von Möglichkeiten zur Übermittlung datenbankgängiger elektronischer Formate, welche die geforderten Informationen enthalten.
Art. 67
Anpassung der Verweise an die neue Struktur des Kapitels „Meldepflicht“.
Anmerkung zur Frist: Für die Aktualisierung von Angaben gilt weiterhin eine Frist von drei Monaten. Hierzu zählen auch Änderungen der Einstufung und Kennzeichnung nach Art. 64 Bst. c Ziff. 4 (Stoffe) und Bst. d Ziff. 4 (Zubereitungen). Somit ist diese Frist auch massgebend für in Verkehr gebrachte Stoffe und Zubereitungen, die mit der Einführung von GHS neu nach Art. 8, resp. Art. 10 Abs. 2 eingestuft und nach Art. 34b gekennzeichnet werden.
Art. 68
Anpassung der Verweise an die neue Struktur des Kapitels „Meldepflicht“.
Art. 69
Bestimmte Stoffe und Zubereitungen im Geltungsbereich der ChemV werden weiterhin grundsätzlich von der Meldepflicht ausgenommen.
Bst. a: Die neuen Meldekriterien sind systemneutral ausgestaltet, d.h. sie nehmen keinen Bezug auf spezifische Gefahrenmerkmale nach bisherigem Einstufungs- und Kennzeichnungssystem, resp. auf Gefahrenkategorien und –klassen nach GHS (vgl. hierzu Art. 61). In der Folge wird deshalb auch eine Streichung der bisherigen Ausnahme nach Bst. a vorgeschlagen, weil diese auf spezifische Gefahrenmerkmale (Leicht- / Entzündlich) des bisherigen Systems Bezug nimmt.
Bst. c: Die vorgeschlagene Änderung präzisiert, dass sämtliche Stoffe und Zubereitungen von der Meldepflicht ausgenommen sind, die ausschliesslich zu Analyse- oder zu Forschungszwecken und damit in Laboratorien verwendet werden. Diese Ausnahme für Laborchemikalien entspricht der bisherigen Praxis.
Bst. j: (neu)
Mit dem neuen Art. 61 entfallen die Mengenkriterien für die Meldung. Im neuen Bst. j ist deshalb eine zusätzliche Ausnahme von der Meldepflicht vorgesehen für bestimmte nicht gefährliche Zubereitungen. Diese sind nicht meldepflichtig, wenn sie in der Schweiz hergestellt und vom Hersteller direkt an den Endverbraucher in Kleinmengen (Verpackungen mit max. 125 ml Inhalt) abgegeben werden. Eine solche Direktabgabe findet insbesondere in Apotheken oder Drogerien statt. Gefährliche Zubereitungen sind hingegen auch bei dieser Direktabgabe grundsätzlich meldepflichtig.
Art. 75
Abs. 1: Mit der neuen Bestimmung soll insbesondere gegen Internet-Anbieter vorgegangen werden können, welche Stoffe und Zubereitungen zu sachentfremdeter bzw. missbräuchlicher Verwendung anbieten. Zu nennen sind auch hier Chemikalien, die beispielsweise als "K.O.-Tropfen" angeboten werden oder denen in der Anpreisung eine psychotrope oder eine Heilwirkung zugeschrieben wird.
Abs. 3: Die Änderung erfolgt in Abstimmung auf Art. 48 Abs. 2 der CLP-Verordnung (Anforderungen an die Werbung beim Fernverkauf an private Endverbraucher). Dieser sieht vor, dass sowohl bei gefährlichen Gemischen wie auch bei Gemischen mit einer Sonderkennzeichnung nach Anhang II der
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