Bericht A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten
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Konsequenterweise werden deshalb auch die Chemikalien, die bei Berührung mit Säure oder Wasser solche Gase freisetzen können vom neuen Gruppenkonzept erfasst.
Anmerkung zur Übergangsphase: Bis zum 31. Mai 2017 (Abverkaufsfrist für Zubereitungen) sind weiterhin auch Produkte mit Etiketten nach bisherigem System in Verkehr. Damit auch für sie weiterhin anhand der Information auf der Etikette erkennbar ist, ob besondere Pflichten beim Umgang bestehen, werden die GHS-basierten Gruppen 1 und 2 für die mehrjährige Übergangszeit „zurück übersetzt“ in das bisherige System. Aus den Tabellen in Anhang 6 Ziff. 2.1 (Gruppe 1) und Ziff. 2.2. (Gruppe 2) wird ersichtlich, dass ausser den erwähnten R29, R31 und R32 keine gefährlichen Eigenschaften hinzugekommen sind, die nicht bereits eine Entsprechung im geltenden Art. 76 haben.
Anmerkung zur Definition der Gruppen:
GHS unterscheidet bei der Einstufung einige Gefahrenkategorien, denen bei der Kennzeichnung identische Elemente zugeordnet sind, so dass sie über die Kennzeichnung nicht unterschieden werden können. Dies ist bspw. der Fall bei der akuten Toxizität Kat. 1 und Kat. 2 oder bei der Hautätzung Kat. 1A, 1B und 1C. Da Pflichten beim Umgang weiterhin anhand der Kennzeichnung, resp. der Information auf der Etikette erkannt und abgeleitet werden sollen, kann bei der kennzeichnungsbasierten Definition der Gruppen nicht zwischen solchen Gefahrenkategorien unterschieden werden.
Für die Definition der beiden Gruppen über die Kennzeichnung müssen die H-Sätze mitberücksichtigt werden (bspw. zur Unterscheidung der Akuten Tox. Kat. 2 (H300) und Kat. 3 (H301) in den Gruppen 1 und 2 oder zur Abgrenzung der Hautätzung (H314) und den Augenschäden (H318) in Gruppe 2. Eine Definition nur auf Basis der Gefahrenpiktogramme wäre aus praktischen Gründen sicherlich wünschenswert, sie ermöglicht aber keine sinnvolle, schutzzielbezogene Ausgestaltung der Umgangsvorschriften.
Anmerkung zu möglichen Auswirkungen des Systemwechsels: Mit den neuen GHS-Kriterien können insbesondere für Zubereitungen strengere Einstufungen und Kennzeichnungen hinsichtlich bestimmter gefährliche Eigenschaften (bspw. akute Toxizität, Ätz-/Reizwirkung auf Haut und Auge) resultieren, die in der Folge auch Konsequenzen auf den Umgang mit dem Produkt haben können.
Um diese durch den Systemwechsel bedingten Auswirkungen abschätzen zu können, sind produktebezogene Informationen erforderlich, über die in der Regel nur der Hersteller verfügt. Dies betrifft insbesondere Angaben zur Zusammensetzung und Kenntnisse über die für die Einstufung vorhandenen relevanten Daten. Die Wahl der angewendeten Methode zum Einstufen hängt letztendlich von diesen Informationen/Daten ab und kann entscheidenden Einfluss auf das Einstufungsergebnis haben (Klassierung via Prüfdaten zur Zubereitung; Klassierung anhand von Prüfdaten zu hinreichend ähnlichen Zubereitungen (Analogieschluss, Bridging Principle); Klassierung über die Konzentration und die Gefährlichkeit der Inhaltsstoffe (Berechnung).
Kennt ein Hersteller die künftige Einstufung seiner Zubereitung kann er zwischen Dez. 2012 und Juni 2015 basierend auf den angepassten Umgangsvorschriften abschätzen, welches die künftigen Konsequenzen sind. Unter Umständen wird diese Abschätzung dazu führen, dass er sich dazu entscheidet, die Zusammensetzung seines Produktes so zu ändern, dass bei der Umklassierung keine strengere Einstufung unter GHS resultiert.
Art. 77
Da die Aufbewahrungsvorschriften bisher alle „besonders gefährlichen“ Stoffe und Zubereitungen nach Art. 76 erfasst haben, gelten sie künftig gemäss den Ausführungen zum neuen Art. 76 für alle Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2.
Art. 78
Wie bisher soll für die Teilmenge der besonders gefährlichen Chemikalien, die nicht vom Abgabeverbot nach Art. 79 erfasst wird, die Abgabe in Selbstbedienung ausgeschlossen sein. Dies
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