Bericht A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 25 Seiten
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Pflichten unterstellt. Dieser geringfügige Unterschied hat somit keine rechtlichen Folgen für die Rechsunterworfenen.
Art. 83b (neu)
Abs. 1: Die europäische Liste (Kandidatenliste) der besonders besorgniserregenden Stoffe, die für eine künftige Aufnahme in Anhang XIV REACH in Frage kommen, wird in Anhang 7 übernommen. Diese Stoffe weisen mindestens eine der Eigenschaften auf, die in Artikel 57 REACH aufgeführt sind.
Da die Kandidatenliste nicht in einem rechtsetzenden europäischen Erlass, sondern nur auf der Internetseite der ECHA veröffentlicht wird, kann nicht direkt auf sie verwiesen werden. Die Stoffe müssen vollständig in einen neuen Anhang der ChemV (Anhang 7) übernommen werden. In Anwendung der Delegation, die in Artikel 97a vorgesehen ist, kann dieser Anhang mittels einer Verordnung des BAG an die Entwicklung der europäischen Liste angepasst werden.
Abs. 2: Mit der schrittweisen Übernahme von Stoffen aus der Kandidatenliste in Anhang XIV REACH werden diese Stoffe in Anhang 1.17 der ChemRRV aufgenommen, der ihr Inverkehrbringen untersagt, sofern die Herstellerin nicht über eine Zulassung für bestimmte festgelegte Verwendungen verfügt.
Art. 83c (neu)
Dieser aus REACH übernommene Artikel legt die Pflicht fest, die Käuferin eines Gegenstands zu informieren, der einen in Artikel 83b definierten Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von über 0,1 Gewichtsprozent enthält. Ob sich die 0,1% auf den gesamten Gegenstand beziehen oder bereits auf Teile davon (Bsp. 0,1 % DEHP bezogen auf das Fahrrad oder auf dessen Lenkradgriff, der den Stoff enthält) wird in den EWR-Staaten unterschiedlich interpretiert und gehandhabt. Solange auf Gemeinschaftsebene noch keine rechtsverbindliche Präzisierung vorliegt, soll in der Schweiz auf Teile eines Gegenstandes Bezug genommen werden. Der Inhalt der Information soll der Adressatin ermöglichen, angesichts des darin enthaltenen SVHC-Stoffs sicher mit dem Gegenstand umzugehen. Die Abgeberin muss zumindest den Namen des im Gegenstand enthaltenen SVHC-Stoffs angeben.
Die Abgeberin muss die berufliche oder gewerbliche Käuferin unaufgefordert informieren. Endverbraucherinnen muss sie nur informieren, wenn diese es verlangen; in diesem Fall muss die Information innerhalb von 45 Tagen erfolgen. Selbstverständlich muss die Endverbraucherin den Gegenstand nicht kaufen, um die Information verlangen zu können; vielmehr soll ihr diese ermöglichen, einen Gegenstand zu kaufen, der frei vom betreffenden Stoff ist.
Im Gegensatz zu den Bestimmungen der REACH-Verordnung ist nicht vorgesehen, eine Pflicht einzuführen, den Behörden die Stoffe der Kandidatenliste zu melden, die in Gegenständen enthalten sind. Offensichtlich dient diese Information in der EU nur als Grundlage für die Erarbeitung der Bestimmungen von Anhang XIV. Diese Bestimmungen werden in die ChemRRV übernommen.
Art. 97a
Änderung infolge der Einführung des neuen Anhangs 7.
Art. 100
Abs. 2 Bst. a bis c: Anpassung der Verweise.
Abs. 2 Bst. f: Mit der Einführung der Artikel 83b und 83c muss die Abgeberin von Gegenständen, die einen oder mehrere SVHC-Stoffe in einer Menge von über 0,1% enthalten, neue Pflichten übernehmen. Mit diesem neuen Absatz soll festgelegt werden, wer dafür zuständig ist, die Erfüllung dieser Pflichten zu kontrollieren. Die kantonalen Vollzugsbehörden übernehmen diese Kontrolle im Rahmen ihrer Marktüberwachungstätigkeit.
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