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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 11 Seiten

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6Vor dem Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen, die keiner Gefrierbehandlung unterzogen wurden oder die vor dem Konsum keiner Behandlung zur Abtötung lebensfähiger Parasiten, die eine Gesundheitsgefahr darstellen, unterzogen werden sollen, muss die verantwortliche Person des Lebensmittelbetriebes gewährleisten, dass die Fischereierzeugnisse aus Fanggründen oder Fischzuchten stammen, welche die besonderen Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe c oder d erfüllen. Dies kann in Form von entsprechenden Handelspapieren oder anderen Dokumenten erfolgen.

Art. 44, Sachüberschrift und Abs. 4 Bst. c

Temperaturvorschriften für Lagerung, Transport und Verkauf

4Im Verkauf gelten folgende Temperaturen:

c. verarbeitete Fischereierzeugnisse mit erkaltetem, mit Reisessig unter pH 4,5 gesäuertem Reis (Sushi, traditionell): 5 °C.

Art. 58c Abs. 3 und 4

3Die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebs, der Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch oder frisches Geflügelfleisch herstellt, entnimmt mindestens einmal wöchentlich Proben zur mikrobiologischen Untersuchung. Der Tag der Probenahme ist wöchentlich zu ändern, um sicherzustellen, dass jeder Wochentag abgedeckt ist.

4Diese Häufigkeit kann verringert werden:

a. auf eine 14-tägige Untersuchung für Untersuchungen auf E. coli und auf aerobe, mesophile Keime, sofern in sechs aufeinander folgenden Wochen befriedigende Ergebnisse erzielt wurden;

b. auf eine 14-tägige Untersuchung für Untersuchungen auf Salmonella, sofern in 30 aufeinander folgenden Wochen befriedigende Ergebnisse erzielt wurden;

c. auf eine halbjährliche Untersuchung für Untersuchungen auf Salmonella in Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Masthühnchenfleisch schweizerischer Herkunft;

d. auf eine halbjährliche Untersuchung für Untersuchungen auf Salmonella typhimurium und Salmonella enteritidis in frischem Masthühnchenfleisch schweizerischer Herkunft.

II

Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.