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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 11 Seiten

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dürfen angewendet werden. Bei der Herstellung niedermolekularen Kollagens kann das Extrudieren entfallen.

4Aufgehoben

Art. 42 Schutz vor Parasiten

1Bei folgenden Fischereierzeugnissen, die aus Flossenfischen oder Cephalopoden gewonnen werden, müssen der Rohstoff oder das Enderzeugnis einer Gefrierbehandlung unterzogen werden, um lebensfähige Parasiten abzutöten, die ein Risiko für die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten darstellen können:

a. Fischereierzeugnisse, die roh konsumiert werden;

b. marinierte, gesalzene oder anderweitig behandelte Fischereierzeugnisse, wenn die gewählte Behandlung nicht ausreicht, um lebensfähige Parasiten abzutöten.

2Die Gefrierbehandlung nach Absatz 1 muss in allen Teilen des Fischereierzeugnisses mindestens bei folgenden Temperaturen und über den folgenden Zeitraum erfolgen:

a. - 20 °C, 24 Stunden lang;

b. - 35 °C, 15 Stunden lang.

3Keiner Gefrierbehandlung nach Absatz 1 bedürfen Fischereierzeugnisse, die:

a. vor dem Konsum einer Hitzebehandlung unterzogen wurden oder unterzogen werden sollen, die lebensfähige Parasiten abtötet; dazu soll das Erzeugnis mindestens 1 Minute lang auf eine Kerntemperatur von mindestens 60°C erhitzt werden;

b. als gefrorene Fischereierzeugnisse so lange aufbewahrt werden, dass die lebensfähigen Parasiten abgetötet sind;

c. aus Wildfang stammen, sofern gegenüber der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde epidemiologische Daten vorgelegt werden können, die belegen, dass die Herkunftsfanggründe keine Gesundheitsgefahr aufgrund des Vorhandenseins von Parasiten darstellen;

d. aus Fischzuchten stammen, deren Bestand aus Embryonen gezogen worden ist; diese dürfen ausschliesslich mit Futtermitteln gefüttert und in einer Umgebung aufgezogen werden, die keine lebensfähigen Parasiten enthalten, welche eine Gesundheitsgefahr darstellen.

4Beim Inverkehrbringen, mit Ausnahme der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten, ist den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen ein Dokument beizufügen, auf dem die Art der Gefrierbehandlung angegeben ist, der die Erzeugnisse unterzogen worden sind. Die verantwortliche Person des Lebensmittelbetriebes, der die Behandlung durchführt, ist für die Ausstellung des Dokumentes zuständig.

5Vor dem Inverkehrbringen müssen Fischereierzeugnisse von blossem Auge auf sichtbare Parasiten kontrolliert werden (Sichtkontrolle). Von Parasiten befallene Fischereierzeugnisse dürfen nicht zum menschlichen Konsum abgegeben werden.